Bildrechte in Österreich: Wem ein Foto gehört und was erlaubt ist

Die Bildrechte an einem Foto hat grundsätzlich, wer es aufgenommen hat: als Urheberin oder Urheber eines Lichtbildwerks, geschützt bis 70 Jahre nach dem Tod, oder als Herstellerin oder Hersteller eines einfachen Lichtbilds, geschützt 50 Jahre ab Aufnahme oder Veröffentlichung (§ 60 UrhG, § 74 UrhG). Fremde Bilder dürfen Sie nur mit Erlaubnis oder im gesetzlich geregelten Rahmen der freien Werknutzungen verwenden, auch wenn sie frei im Internet stehen und keinen ©-Vermerk tragen (oesterreich.gv.at).

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Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Wem gehört ein Foto?

Das Urheberrecht an Fotos kennt in Österreich zwei Stufen: das Lichtbildwerk und das einfache Lichtbild. Anmelden müssen Sie nichts; der Schutz entsteht laut Patentamt automatisch mit der Schaffung.

Art des FotosSchutzdauerRechte und ÜbertragungNamensnennung
Lichtbildwerk: eine eigentümliche geistige Schöpfung, fotografisch oder ähnlich hergestellt (§ 1, § 3 UrhG)Bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers (§ 60 UrhG)Wer das Werk geschaffen hat (§ 10 UrhG). Das Urheberrecht selbst geht nur von Todes wegen über; Nutzungsrechte können eingeräumt werden (§ 23, § 24 UrhG)Die Urheberin oder der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk versehen wird (§ 20 UrhG)
Einfaches Lichtbild: jede fotografisch oder ähnlich hergestellte Abbildung (§ 73 UrhG)50 Jahre nach der Aufnahme; wird das Foto in dieser Zeit veröffentlicht, 50 Jahre nach der Veröffentlichung (§ 74 Abs. 6 UrhG)Wer das Lichtbild aufnimmt; bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (§ 74 Abs. 1 UrhG). Die Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich (§ 74 Abs. 2 UrhG)Ist das Foto mit dem Namen bezeichnet, müssen auch Vervielfältigungen zur Verbreitung einen Hinweis tragen (§ 74 Abs. 3 UrhG)

Was für beide Stufen gilt

  • Verwertungsrechte: Vervielfältigen, verbreiten, senden, vorführen und online zur Verfügung stellen dürfen nur die Berechtigten (§§ 14 bis 18a und § 74 Abs. 1 UrhG).
  • Eigentum am Abzug: Wer ein Werkstück erwirbt, erhält damit im Zweifel keine Nutzungsrechte (§ 33 Abs. 2 UrhG, für Lichtbilder über § 74 Abs. 7).

Nutzungsrechte an Fotos einräumen

Das Urheberrecht selbst ist unübertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Nutzungsrechte gibt es in zwei Formen (§ 24 Abs. 1 UrhG); für einfache Lichtbilder gilt das nach § 74 Abs. 7 UrhG entsprechend.

Werknutzungsbewilligung

Die Urheberin oder der Urheber gestattet einer anderen Person, das Werk auf einzelne oder alle vorbehaltenen Arten zu nutzen. Anders als beim Werknutzungsrecht ist das kein ausschließliches Recht. Eine früher erteilte Bewilligung bleibt auch gegenüber einem späteren Werknutzungsrecht wirksam (§ 24 Abs. 2 UrhG).

Werknutzungsrecht

Hier wird das ausschließliche Recht zur Nutzung eingeräumt. Soweit es reicht, muss sich auch die Urheberin oder der Urheber der Nutzung enthalten, darf Verletzungen aber weiter gerichtlich verfolgen (§ 26 UrhG). Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich (§ 27 Abs. 1 UrhG).

Was eine Vereinbarung regeln sollte

Wie weit ein Werknutzungsrecht reicht, richtet sich nach dem Vertrag: auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen genutzt werden darf (§ 26 UrhG). Bei Auftragswerken sind Nutzungs- und Änderungsrechte laut Patentamt vertraglich zu regeln, etwa:

  • Zweck und Medium: etwa Druck, Website, soziale Medien oder Rundfunk
  • Dauer und Gebiet: zeitlich und örtlich begrenzt oder unbegrenzt
  • Ausschließlichkeit: Bewilligung oder ausschließliches Werknutzungsrecht
  • Bearbeitungen: Bei Werken sind sie im Zweifel nicht mitumfasst, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 33 Abs. 1 UrhG)
  • Namensnennung: ob und in welcher Form der Bildnachweis erscheint

Urheberbezeichnung und Bildnachweis

Bei Lichtbildwerken bestimmt die Urheberin oder der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk versehen wird (§ 20 Abs. 1 UrhG). Bei einfachen Lichtbildern gilt: Hat die Herstellerin oder der Hersteller das Foto mit dem Namen bezeichnet, müssen auch zur Verbreitung bestimmte Vervielfältigungen anderer einen entsprechenden Hinweis tragen; wesentliche Änderungen sind mit einem Zusatz zu kennzeichnen (§ 74 Abs. 3 UrhG). Im Alltag heißt das Bildnachweis.

Fremde Bilder verwenden

Auch für Bildrechte im Internet gilt: Fotos dürfen nur mit Zustimmung der Berechtigten im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt werden, ob privat oder kommerziell (oesterreich.gv.at). Ausnahmen sind die freien Werknutzungen; Zitat, Berichterstattung und privater Gebrauch gelten nach § 74 Abs. 7 UrhG auch für einfache Lichtbilder.

Ohne Erlaubnis nicht zulässig

  • ein fremdes Foto auf einer Website, in sozialen Netzwerken oder in einem Verkaufsinserat öffentlich zu zeigen (oesterreich.gv.at)
  • ein Foto zu vervielfältigen oder zu verbreiten, nur weil Sie einen Abzug gekauft haben: Mit dem Eigentum am Werkstück sind im Zweifel keine Nutzungsrechte verbunden (§ 33 Abs. 2 UrhG)

Zitat

Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats genutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (§ 42f Abs. 1 UrhG). Bei Werken ist beim Zitat stets die Quelle mit Titel und Urheberbezeichnung deutlich anzugeben (§ 57 Abs. 2 UrhG).

Berichterstattung über Tagesereignisse

Werke, die bei den Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, dürfen im durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang genutzt werden (§ 42c UrhG). Die Quelle samt Namen ist anzugeben, außer das Werk wird nur beiläufig einbezogen oder die Angabe ist unmöglich (§ 57 Abs. 3a Z 1 UrhG).

Privater Gebrauch

Natürliche Personen dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herstellen, weder für unmittelbare noch für mittelbare kommerzielle Zwecke (§ 42 Abs. 4 UrhG). Teilen im privaten Rahmen ohne kommerzielle Zwecke, etwa in einer nicht öffentlichen Gruppe der Familie, ist laut oesterreich.gv.at grundsätzlich zulässig.

Freiheit des Straßenbildes

Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau und andere Werke der bildenden Künste, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, dürfen vervielfältigt, verbreitet und online gestellt werden. Ausgenommen sind etwa der Nachbau von Bauwerken und die Vervielfältigung von Plastiken durch die Plastik (§ 54 Abs. 1 Z 5 UrhG).

Creative Commons

Fotos unter einer Creative-Commons-Lizenz dürfen in dem Umfang kostenlos genutzt werden, den die jeweilige Lizenz erlaubt (oesterreich.gv.at). Creative Commons nennt sechs Lizenztypen, die sich aus vier Bausteinen zusammensetzen:

  • BY: Die Urheberin oder der Urheber muss genannt werden; das verlangen alle sechs Lizenzen.
  • SA: Bearbeitungen müssen unter gleichen Bedingungen weitergegeben werden.
  • NC: Erlaubt ist nur eine nicht kommerzielle Nutzung.
  • ND: Bearbeitungen sind nicht erlaubt.

Laut oesterreich.gv.at kann auch die Nutzung von CC-Fotos eine Urheberrechtsverletzung sein, weil oft nicht feststellbar ist, ob die freigebende Person tatsächlich Urheberin oder Urheber ist.

Eigene Bilder schützen: was das Gesetz bei Verletzungen vorsieht

Ihre Rechte entstehen ohne Anmeldung. Hier steht, was das Urheberrechtsgesetz vorsieht; ob ein Anspruch im Einzelfall besteht, entscheiden die Gerichte.

Was Sie festlegen können

  • Namensnennung: Mit Ihrem Namen bezeichnete Fotos müssen auch in zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen anderer einen Hinweis auf Sie tragen (§ 74 Abs. 3 UrhG).
  • Urheberschaft: Bei Lichtbildwerken können Sie die Urheberschaft für sich in Anspruch nehmen, wenn sie bestritten wird; ein Verzicht darauf ist unwirksam (§ 19 UrhG).
  • Umfang der Erlaubnis: Welche Nutzungen Sie erlauben, legen Sie in der Vereinbarung fest (§ 24, § 26 UrhG).

Ansprüche bei Verletzungen

  • Unterlassung bei einer Verletzung oder wenn eine droht (§ 81 UrhG)
  • Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, etwa durch Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke (§ 82 UrhG)
  • Angemessenes Entgelt bei unbefugter Nutzung, auch ohne Verschulden (§ 86 Abs. 1 UrhG)
  • Schadenersatz bei Verschulden, ohne Nachweis eines höheren Schadens das Doppelte des angemessenen Entgelts; daneben Entschädigung für immaterielle Nachteile oder Herausgabe des Gewinns (§ 87 UrhG)
  • Strafrecht: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; verfolgt wird nur auf Verlangen der verletzten Person (§ 91 UrhG)

Abgebildete Personen: das Recht am eigenen Bild

Bildrechte schützen, wer ein Foto macht; die abgebildete Person hat eigene Rechte: Bildnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden (§ 78 UrhG). Das gilt unabhängig davon, wer die Rechte am Foto hat. Wann das zutrifft und wie die Gerichte abwägen, erklärt der Ratgeber Recht am eigenen Bild in Österreich.

Bilder in der journalistischen Arbeit

Für Redaktionen und Pressefotografie gelten dieselben Regeln wie für alle. Kein Presseausweis begründet besondere Rechte an Bildern oder ein Recht zum Fotografieren.

Bildnachweis

Welche Angabe beim Foto stehen muss, ergibt sich aus der Bezeichnung durch die Fotografin oder den Fotografen (§ 74 Abs. 3 UrhG), bei Lichtbildwerken aus § 20 UrhG und aus der jeweiligen Vereinbarung oder Lizenz.

Agenturmaterial

Fotos einer Agentur dürfen nur in dem Umfang genutzt werden, den der Vertrag mit ihr einräumt (§ 24, § 26 UrhG). Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (§ 74 Abs. 1 UrhG).

Pressefotos von Veranstaltern und Pressestellen

Auch Bilder, die Veranstalter, Unternehmen oder Pressestellen zur Verfügung stellen, sind geschützt. Die Erlaubnis reicht nur so weit, wie es deren Nutzungsbedingungen vorsehen. Lesen Sie diese vor der Veröffentlichung, vor allem zu Zweck, Zeitraum, Namensnennung und Bearbeitung.

Tantiemen

Gesetzliche Vergütungen wie die Reprografie- und die Speichermedienvergütung können nur Verwertungsgesellschaften geltend machen (§ 42b Abs. 5 UrhG). Die BILDRECHT GmbH, Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte, hat dafür eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung (Justizministerium). Beitritt und Meldung: Tantiemen über die Bildrecht.

Häufige Fragen zu Bildrechten

Nur mit Zustimmung der Berechtigten, auch wenn das Foto frei abrufbar ist und keinen ©-Vermerk hat (oesterreich.gv.at). Ausnahmen sind die freien Werknutzungen. Mehr: Fremde Bilder verwenden.

Das Urheberrecht an einem Lichtbildwerk bleibt bei Ihnen; Auftraggebende erhalten Nutzungsrechte nach der Vereinbarung (§ 23, § 24 UrhG). Bei gewerbsmäßig hergestellten einfachen Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (§ 74 Abs. 1 UrhG). Von einem bestellten Porträt dürfen Besteller und Abgebildete unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen lassen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 75 UrhG). Mehr: Nutzungsrechte.

Ist ein Foto mit dem Namen bezeichnet, müssen auch Vervielfältigungen zur Verbreitung einen Hinweis darauf tragen (§ 74 Abs. 3 UrhG); bei Lichtbildwerken bestimmt die Urheberin oder der Urheber die Bezeichnung (§ 20 UrhG). Alle Creative-Commons-Lizenzen verlangen die Namensnennung (Creative Commons). Mehr: Urheberbezeichnung und Bildnachweis.

Lichtbildwerke bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers (§ 60 UrhG), einfache Lichtbilder 50 Jahre ab Aufnahme oder, wenn sie in dieser Zeit veröffentlicht werden, ab Veröffentlichung (§ 74 Abs. 6 UrhG). Das Kalenderjahr der Aufnahme, der Veröffentlichung oder des Todes wird nicht mitgezählt (§ 64 UrhG). Mehr: Wem gehört ein Foto?

Bauwerke und Kunstwerke, die bleibend an einem öffentlichen Ort stehen, dürfen nach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG vervielfältigt, verbreitet und online gestellt werden; Ausnahmen gelten etwa für den Nachbau. Erkennbare Personen auf dem Foto bleiben durch § 78 UrhG geschützt. Mehr: Freiheit des Straßenbildes.

Bildrechte schützen die Person, die ein Foto gemacht hat (§§ 14 ff., § 74 UrhG). Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person (§ 78 UrhG). Mehr: Recht am eigenen Bild.

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Quellen und Stand 01.10.2026. Alle abgerufen am 01.10.2026, Gesetzestexte in der geltenden Fassung: UrhG § 1 (Werke), RIS · UrhG § 3 (Lichtbildwerke), RIS · UrhG § 10 (Urheber), RIS · UrhG § 14 (Verwertungsrechte), RIS · UrhG § 18a (Zurverfügungstellung), RIS · UrhG § 19 (Urheberschaft), RIS · UrhG § 20 (Urheberbezeichnung), RIS · UrhG § 21 (Werkschutz), RIS · UrhG § 23 (Übertragung), RIS · UrhG § 24 (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht), RIS · UrhG § 26 (Werknutzungsrechte), RIS · UrhG § 27 (Übertragung der Werknutzungsrechte), RIS · UrhG § 33 (Auslegungsregeln), RIS · UrhG § 42 (eigener und privater Gebrauch), RIS · UrhG § 42b (Speichermedien- und Reprografievergütung), RIS · UrhG § 42c (Berichterstattung über Tagesereignisse), RIS · UrhG § 42f (Zitate), RIS · UrhG § 54 (Freiheit des Straßenbildes), RIS · UrhG § 57 (Quellenangabe), RIS · UrhG § 60 (Schutzdauer), RIS · UrhG § 64 (Fristberechnung), RIS · UrhG § 73 (Lichtbilder), RIS · UrhG § 74 (Schutzrecht an Lichtbildern), RIS · UrhG § 75 (Lichtbildnisse auf Bestellung), RIS · UrhG § 78 (Bildnisschutz), RIS · UrhG § 81 (Unterlassung), RIS · UrhG § 82 (Beseitigung), RIS · UrhG § 86 (angemessenes Entgelt), RIS · UrhG § 87 (Schadenersatz), RIS · UrhG § 91 (Strafrecht), RIS · oesterreich.gv.at: Fotos im Internet (Stand 24.07.2025) · Österreichisches Patentamt: Urheberrecht · Bundesministerium für Justiz: Verwertungsgesellschaften und -einrichtungen · Creative Commons: The CC Licenses. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.