Recht am eigenen Bild in Österreich: Personen fotografieren und Bilder veröffentlichen
Bildnisse von Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden (§ 78 UrhG). Ob das zutrifft, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall, bei der auch Begleittext, Zusammenhang und Informationswert des Bildes zählen. Schon das Fotografieren selbst kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sein (OGH 6 Ob 256/12h).
Stand: 30.09.2026 · Keine Rechtsberatung
