Recht am eigenen Bild in Österreich: Personen fotografieren und Bilder veröffentlichen

Bildnisse von Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden (§ 78 UrhG). Ob das zutrifft, entscheidet eine Abwägung im Einzelfall, bei der auch Begleittext, Zusammenhang und Informationswert des Bildes zählen. Schon das Fotografieren selbst kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sein (OGH 6 Ob 256/12h).

Stand: 30.09.2026 · Keine Rechtsberatung

Welche Regeln für Personenfotos gelten

Für Pressefotografie und Berichterstattung greifen in Österreich mehrere Regelwerke ineinander – je nachdem, ob es um Aufnahme, Veröffentlichung oder Datenverarbeitung geht.

  • Bildnisschutz nach § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG): regelt, wann Bildnisse nicht verbreitet werden dürfen (Gesetzestext).
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB: kann schon vor der Aufnahme schützen (OGH 6 Ob 256/12h).
  • DSGVO und Datenschutzgesetz (DSG): Fotos und Videos identifizierbarer Personen sind personenbezogene Daten (Datenschutzbehörde: Foto & Video); für journalistische Zwecke gelten Sonderregeln nach § 9 DSG.
  • Mediengesetz (MedienG): Entschädigungsansprüche gegen Medieninhaber (§ 7 MedienG, § 7a MedienG).
  • Ehrenkodex des Österreichischen Presserats: berufsethische Grundsätze (Ehrenkodex).

Aufnehmen und Veröffentlichen: zwei getrennte Fragen

§ 78 UrhG erfasst nach seinem Wortlaut das öffentliche Ausstellen und Verbreiten von Bildnissen, nicht das Fotografieren. Für die Aufnahme gelten die Maßstäbe des Persönlichkeitsrechts.

Die Aufnahme

Schon die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung kann einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen – auch in öffentlich zugänglichen Bereichen und ohne Absicht, das Bild zu verbreiten (OGH 6 Ob 256/12h). In die Abwägung fließt unter anderem ein:

  • ob die Person auf der Aufnahme identifizierbar ist,
  • ob sie gezielt oder nur zufällig aufgenommen wurde – eine gezielte Aufnahme kann laut OGH ein Gefühl der Überwachung vermitteln,
  • ob die fotografierende Person ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme darlegen kann.

Die Veröffentlichung

Ob ein Foto veröffentlicht werden darf, ist eine eigene Prüfung nach § 78 UrhG. Auch die Datenschutzbehörde hält fest, dass eine zulässige Aufnahme nicht automatisch zur Weitergabe oder Veröffentlichung berechtigt (Datenschutzbehörde: Foto & Video).

Wie weit beide Fragen auseinanderfallen können, zeigt OGH 6 Ob 6/19d: Das Filmen eines Polizeieinsatzes zu Dokumentationszwecken war zulässig, das spätere Hochladen des Videos auf YouTube dagegen nicht.

Was „berechtigte Interessen“ bedeutet

Das Gesetz enthält keine Liste verbotener Bilder. Die Gerichte prüfen, ob die Interessen der abgebildeten Person bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles schutzwürdig sind (RS0078088).

So prüft der OGH

  • Erster Schritt: Liegt überhaupt ein schutzwürdiges Interesse der abgebildeten Person vor, das verletzt sein könnte? Wenn nein, besteht kein Schutz (RS0078088, T6).
  • Zweiter Schritt: Wenn ja, werden die Interessen beider Seiten abgewogen. Erst wenn die Geheimhaltungsinteressen überwiegen, werden sie zu „berechtigten Interessen“.
  • Geschützt sind etwa die Ehre, das Privat- und Familienleben, der wirtschaftliche Ruf und die Unschuldsvermutung (RS0078088, T26).

Worauf es dabei ankommt

  • Begleittext: Gemeint ist nicht nur die Bildunterschrift. Entscheidend ist, ob Leserinnen und Leser den Text auf die abgebildete Person beziehen (RS0078088, T12).
  • Wirkung beim Publikum: Maßgeblich ist, wie das Publikum die Veröffentlichung versteht – nicht, was beabsichtigt war (RS0078088, T24).
  • Informationswert: Je geringer der Informationswert des Bildes, desto eher tritt das Veröffentlichungsinteresse zurück (RS0078088, T28; OGH 6 Ob 118/24g).

Typische Situationen im Überblick

Die Tabelle fasst zusammen, was Gesetz und Rechtsprechung zu häufigen Situationen sagen. Sie ersetzt nicht die Abwägung im Einzelfall.

SituationErlaubt?Worauf es ankommt
Illustration eines im Kern wahren BerichtsIn der Regel jaBild an sich unbedenklich, kein Eingriff in die Privatsphäre (OGH 6 Ob 52/20w)
Person des öffentlichen Lebens bei einem öffentlichen AuftrittKann zulässig seinBezug zum öffentlichen Leben; der private Bereich bleibt geschützt (WKO, § 7 MedienG)
Erkennbare Personen bei Versammlungen und GroßveranstaltungenKann zulässig seinDer Schutz gilt auch bei Massenveranstaltungen; Begleittext und Zusammenhang entscheiden (WKO, RS0078088)
Polizeieinsatz filmenAufnahme kann zulässig seinDokumentationszweck; die Veröffentlichung ist gesondert zu prüfen (OGH 6 Ob 6/19d)
Opfer, Tatverdächtige, VerurteilteNur bei überwiegendem öffentlichem InteresseSonst Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber (§ 7a MedienG)
Jugendliche, die einer Straftat verdächtig sind oder verurteilt wurdenNeinSchutzwürdige Interessen werden jedenfalls verletzt (RS0078088, T11, § 7a MedienG)
Personenfoto in der Werbung ohne ZustimmungRegelmäßig neinWerbezweck (oesterreich.gv.at)
Foto in einem anderen Zusammenhang als vereinbartIm Zweifel neinDie Einwilligung wird eng ausgelegt (OGH 6 Ob 49/25m)
Gebäude und Kunstwerke im öffentlichen RaumJa, im Rahmen von § 54 Abs. 1 Z 5 UrhGWerk befindet sich bleibend an einem öffentlichen Ort; abgebildete Personen bleiben durch § 78 UrhG geschützt (Freiheit des Straßenbildes)

Öffentliches Leben, Versammlungen und Polizeieinsätze

Eigene Bildnisregeln gibt es dafür nicht; die Abwägung hängt von Rolle und Anlass ab.

Personen des öffentlichen Lebens

Das Mediengesetz berücksichtigt die Stellung einer Person in der Öffentlichkeit: Deshalb kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität bestehen (§ 7a MedienG). Berichte aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind entschädigungsfrei, wenn sie wahr sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen (§ 7 MedienG).

Bei stark gesteigertem Informationsinteresse – im Fall OGH 6 Ob 52/20w die Hintergründe des sogenannten Ibiza-Videos – hielt der OGH das Foto eines Beteiligten im Bericht für zulässig.

Versammlungen und Demonstrationen

Eine Sonderregel für Versammlungen enthält § 78 UrhG nicht. Der Bildnisschutz gilt für alle Fotos, auf denen die Abgebildeten zu erkennen sind, auch für Aufnahmen von Massenveranstaltungen (WKO Berufsfotografie).

Maßgeblich bleibt, wie das Publikum Bild und Begleittext versteht (RS0078088, T12 und T24).

Polizeieinsätze

Nach OGH 6 Ob 6/19d muss die Staatsgewalt bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden. Die Veröffentlichung des Videos war in diesem Fall dennoch unzulässig.

Auch Beamtinnen und Beamte im Einsatz genießen Bildnisschutz: Wer das Foto eines Polizisten von einer Demonstration mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs weiterverbreitete, verletzte nach OGH 6 Ob 210/23k dessen Recht am eigenen Bild.

Kinder, Jugendliche und Opfer: Schutz nach dem Mediengesetz

Das Mediengesetz gibt Betroffenen zusätzlich Entschädigungsansprüche gegen den Medieninhaber – ausdrücklich auch wegen eines Bildes.

Mediengesetz

  • Identitätsschutz: Werden Name, Bild oder andere identifizierende Angaben von Opfern, Tatverdächtigen oder Verurteilten veröffentlicht und dadurch schutzwürdige Interessen verletzt, besteht ein Entschädigungsanspruch, außer bei überwiegendem öffentlichem Interesse. Für Angehörige sowie Zeuginnen und Zeugen gilt Ähnliches (§ 7a MedienG).
  • Jedenfalls verletzt sind diese Interessen etwa, wenn sich die Veröffentlichung über Verdächtige oder Verurteilte auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht.
  • Höchstpersönlicher Lebensbereich: Wird er so dargestellt, dass die Person in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden kann, besteht ein Entschädigungsanspruch (§ 7 MedienG).
  • Unschuldsvermutung: Nicht rechtskräftig verurteilte Verdächtige dürfen nicht als überführt oder schuldig hingestellt werden (§ 7b MedienG).

Kinder und Jugendliche

Nach dem Ehrenkodex des Presserats ist bei Kindern dem Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem Nachrichtenwert einzuräumen. Vor der Veröffentlichung von Bildern und Berichten über Jugendliche ist das öffentliche Interesse besonders kritisch zu prüfen (Ehrenkodex, Punkte 6.2 und 6.3).

Für Privatfotos Minderjähriger verlangt der Kodex die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, es sei denn, an der Wiedergabe besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse (Ehrenkodex, Punkt 8).

DSGVO, Datenschutzgesetz und Medienprivileg

Fotos und Videos identifizierbarer Personen sind personenbezogene Daten und unterliegen grundsätzlich DSGVO und DSG. Ausgenommen sind etwa Urlaubsfotos ohne identifizierende Erfassung Unbeteiligter (Datenschutzbehörde: Foto & Video).

§ 9 DSG seit 1. Juli 2024

Der Verfassungsgerichtshof hob die frühere Fassung von § 9 Abs. 1 DSG auf; die Aufhebung wurde mit 30. Juni 2024 wirksam (VfGH G 287/2022). Seit 1. Juli 2024 gilt eine neue Fassung (§ 9 DSG, BGBl. I Nr. 62/2024).

Danach gelten DSGVO und DSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und weitere genannte Personen zu journalistischen Zwecken nur mit bestimmten Maßgaben. So sind etwa die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO und das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO nicht anwendbar.

Wer sich darauf berufen kann

In OGH 6 Ob 206/23x veröffentlichte eine politische Partei das Standbild eines Gemeinderats aus einer Sitzung auf Facebook. Die Gerichte verneinten journalistische Zwecke: Dafür brauche es eine journalistische Bearbeitung und eine meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit. 500 € Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO blieben aufrecht; der OGH wies die Revision zurück.

Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild sind laut Datenschutzbehörde vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Datenschutzbehörde: Foto & Video).

Einwilligung und Widerruf

Eine Zustimmung deckt eine Veröffentlichung nur im vereinbarten Rahmen, und dieser Rahmen wird eng ausgelegt (OGH 6 Ob 49/25m).

  • Enge Auslegung: Im Zweifel ist die Verwendung in einem anderen Zusammenhang als dem ursprünglichen nicht von der Einwilligung umfasst. Im Fall OGH 6 Ob 49/25m galt eine Zustimmung für Wahlwerbung im Jahr 2020 nicht für eine spätere Veröffentlichung auf Facebook.
  • Widerruf: Eine unentgeltlich erteilte Erlaubnis zur Veröffentlichung kann unter geänderten Verhältnissen später widerrufen werden (ebenda).
  • Datenschutz: Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; die bis dahin erfolgte Verarbeitung bleibt rechtmäßig (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Folgen bei Verstößen

Verstöße können zivilrechtliche Ansprüche auslösen; gegen Medieninhaber kommen Entschädigungen nach dem Mediengesetz hinzu.

  • Unterlassung: Wer in einem Recht nach dem Urheberrechtsgesetz verletzt ist oder eine Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen (§ 81 UrhG). In OGH 6 Ob 6/19d wurde die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet.
  • Schadenersatz: Neben dem Vermögensschaden kann eine angemessene Entschädigung für Nachteile verlangt werden, die nicht in einem Vermögensschaden bestehen (§ 87 UrhG). Ihre Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OGH 6 Ob 118/24g).
  • Entschädigung nach dem Mediengesetz: mindestens 100 €, höchstens 40.000 €; in den Fällen der §§ 6, 7 und 7c bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln bis 100.000 € (§ 8 MedienG).
  • Frist: Ein selbstständiger Antrag muss binnen sechs Monaten nach der erstmaligen Verbreitung eingebracht werden, von Opfern im Sinn des § 65 Z 1 lit. a und b StPO binnen einem Jahr (§ 8a MedienG).

Freiheit des Straßenbildes: das österreichische Gegenstück zur Panoramafreiheit

Wer Gebäude, Denkmäler oder Skulpturen im öffentlichen Raum fotografiert, berührt unter Umständen fremde Urheberrechte. Den Begriff Panoramafreiheit verwendet das österreichische Gesetz nicht; die sogenannte Freiheit des Straßenbildes steht in § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG (§ 54 UrhG).

Erlaubt

  • Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
  • Ebenso andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden.

Nicht umfasst

  • der Nachbau eines Werks der Baukunst,
  • die Vervielfältigung eines Werks der Malerei oder Grafik zur bleibenden Anbringung an einem öffentlichen Ort,
  • die plastische Nachbildung von Werken der Bildhauerei.

Die Freiheit des Straßenbildes betrifft nur Urheberrechte an Werken. Personen, die auf einem solchen Foto erkennbar sind, bleiben durch § 78 UrhG geschützt.

Was der Ehrenkodex des Presserats verlangt

Der Ehrenkodex für die österreichische Presse richtet sich nach seiner Präambel an alle, die in Zeitungsunternehmen mit der Beschaffung, Verbreitung und Kommentierung von Nachrichten befasst sind (Ehrenkodex). Für Bilder sind vor allem diese Punkte einschlägig:

  • 3.3 Bildbearbeitung: Fotomontagen und Bearbeitungen, die flüchtig Lesende für dokumentarische Abbildungen halten könnten, sind deutlich zu kennzeichnen.
  • 5.1 und 5.3 Persönlichkeitsschutz: Jeder Mensch hat Anspruch auf Wahrung seiner Würde. Personen, deren Leben gefährdet ist, dürfen nicht identifiziert werden, wenn der Bericht die Gefährdung vergrößern kann.
  • 5.4 Opfer: Ihre Identität kann insbesondere preisgegeben werden, wenn Behörden dazu Anlass geben, das Opfer allgemein bekannt ist oder das Opfer beziehungsweise nahe Angehörige eingewilligt haben.
  • 6.4 Jugendliche: Berichte über ihre Verfehlungen dürfen die Wiedereingliederung nicht erschweren; volle Namensnennung ist zu unterlassen.
  • 8 Materialbeschaffung: Auch für Bildmaterial sind unlautere Methoden wie Irreführung, Druckausübung oder Einschüchterung unzulässig.

Ändert ein Presseausweis etwas?

Nein. Die Regeln zum Recht am eigenen Bild gelten für alle, die fotografieren oder veröffentlichen – beruflich, nebenberuflich oder privat. Entscheidend ist die Interessenabwägung im Einzelfall.

Was zählt

  • Zweck und Zusammenhang der Veröffentlichung,
  • der Informationswert des Bildes und der Begleittext,
  • beim Datenschutz die journalistische Tätigkeit und der journalistische Zweck – ein Ausweis wird in § 9 DSG nicht genannt.

Was kein Presseausweis bewirkt

  • kein Recht, Personenfotos ohne Interessenabwägung zu veröffentlichen,
  • keine Ausnahme vom Urheberrechtsgesetz, vom Mediengesetz oder vom Datenschutzrecht,
  • keinen Zutritt, keine Auskunft, keine Akkreditierung, keine Rabatte und keine Sonderrechte.

Der Presseausweis des ÖVFJ belegt Ihre journalistische Tätigkeit; Behörden und Veranstalter entscheiden im Einzelfall. Mehr dazu: Presseausweis für Fotografinnen und Fotografen, Presseausweis für freie Journalistinnen und Journalisten und Akkreditierung mit Presseausweis.

Häufige Fragen zum Recht am eigenen Bild

Das kann zulässig sein, ist aber nicht in jedem Fall erlaubt. Nach OGH 6 Ob 256/12h kann schon die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, auch im öffentlichen Raum. Mehr: Aufnehmen und Veröffentlichen.

§ 78 UrhG verbietet die Veröffentlichung, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden (§ 78 UrhG). Eine erteilte Zustimmung wird eng ausgelegt (OGH 6 Ob 49/25m). Mehr: Berechtigte Interessen.

In OGH 6 Ob 6/19d war das Filmen zu Dokumentationszwecken zulässig, das Hochladen des Videos auf YouTube nicht.

Fotos identifizierbarer Personen sind personenbezogene Daten (Datenschutzbehörde: Foto & Video). Für journalistische Zwecke gelten DSGVO und DSG mit den Maßgaben des § 9 DSG. Mehr: Datenschutz.

Die freie Werknutzung nach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG erlaubt es, Werke der Baukunst und Kunstwerke, die sich bleibend an einem öffentlichen Ort befinden, abzubilden und die Bilder zu verbreiten (§ 54 UrhG). Mehr: Freiheit des Straßenbildes.

Mindestens 100 € und höchstens 40.000 €, in bestimmten schweren Fällen bis 100.000 € (§ 8 MedienG). Der selbstständige Antrag muss grundsätzlich binnen sechs Monaten eingebracht werden (§ 8a MedienG).

Nein. Die Regeln gelten für alle; ein Presseausweis ändert nichts an der Interessenabwägung. Mehr: Ändert ein Presseausweis etwas?

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