Presserat in Österreich: Aufgaben, Verfahren und Ehrenkodex

Der Österreichische Presserat ist eine Selbstregulierungseinrichtung der Presse, getragen von Journalisten- und Verlegerverbänden. Seine unabhängigen Senate prüfen Berichte in Printmedien, deren Webseiten und Nachrichtenagenturen am Ehrenkodex für die österreichische Presse; eine Mitteilung kann jede Person einbringen, eine Beschwerde nur, wer individuell betroffen ist (Presserat: Aufgaben, Organisation).

Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Was der Presserat ist und wer ihn trägt

Der Presserat versteht sich als Selbstregulierungseinrichtung im Pressebereich, die der redaktionellen Qualitätssicherung und der Pressefreiheit dient. Er ist ein Verein; Grundlage seiner Entscheidungen ist der Ehrenkodex, den er selbst aufgestellt hat (Aufgaben).

Die Trägerorganisationen

  • Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ)
  • Österreichischer Gewerkschaftsbund, vertreten durch die JournalistInnengewerkschaft in der GPA
  • Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband (ÖZV)
  • Verband der Regionalmedien Österreichs (VRM)
  • Verein der Chefredakteure
  • Presseclub Concordia

Quelle: Presserat: Organisation. Vereinsname laut Impressum: Verein zur Selbstkontrolle der österreichischen Presse – Österreichischer Presserat (Kontakt).

Wer entscheidet

  • Trägerverein: arbeitet als administratives Gremium und besetzt die Senate, entscheidet aber nicht über Beschwerden und Mitteilungen.
  • Senate: unabhängig und weisungsfrei, je elf Mitglieder; Vorsitz und Stellvertretung sind rechtskundig, die übrigen Mitglieder Journalistinnen und Journalisten.
  • Ombudsleute: können bei Beschwerden und Mitteilungen vermitteln, um eine einvernehmliche Lösung mit dem Medium zu finden.

Quellen: Organisation, Verfahrensordnung, § 3. Die Senate tagen grundsätzlich einmal im Monat.

Wofür der Presserat zuständig ist und wofür nicht

Die Zuständigkeit ist in der Verfahrensordnung festgelegt (§ 1 Verfahrensordnung) und auf der Seite zu den Verfahrensarten beschrieben (Zwei Verfahrensarten).

Zuständig

  • österreichische periodische Druckwerke, also Zeitungen und Zeitschriften
  • Medien, die sie ergänzen, etwa Internetausgaben von Printprodukten
  • Nachrichtenagenturen
  • redaktionelle Inhalte ausländischer Medien, die speziell für österreichische Leserinnen und Leser verfasst wurden
  • einzelne nicht kommerzielle private Radio- und Fernsehsender, wenn sie das beantragt haben und der Presserat die Kontrolle übernommen hat

Nicht zuständig

  • Online-Medien ohne Bezug zu einem Printmedium
  • alle übrigen Radio- und Fernsehsender
  • Beschwerdeverfahren gegen Medien, die die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht anerkannt haben: Solche Beschwerden werden als Mitteilungen gewertet

Quellen: Zwei Verfahrensarten, Verfahrensordnung, § 9 Abs. 6.

So läuft ein Verfahren ab

Der Presserat kennt zwei Verfahrensarten: das Beschwerdeverfahren für Personen, die von einem Bericht individuell betroffen sind, und das selbständige Verfahren, das auf einer Mitteilung oder auf eigener Wahrnehmung des Senats beruht (Procedere des Verfahrens).

1

Schriftlich einbringen

Beschwerde oder Mitteilung gehen per Post, E-Mail oder Fax an die Geschäftsstelle; eine Beschwerde enthält eine kurze Sachverhaltsdarstellung und eine Kopie des Artikels (Beschwerden, Mitteilungen).

2

Frist beachten

Beschwerden und Mitteilungen müssen binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Erscheinen beim Presserat einlangen (§ 9 und § 17 Verfahrensordnung).

3

Schiedsvereinbarung

Im Beschwerdeverfahren erkennen beide Seiten den Presserat als Schiedsgericht an; wer sich beschwert, verzichtet damit auf die Anrufung der ordentlichen Gerichte (Beschwerden).

4

Vermittlung

Der Fall kann einer Ombudsperson zugewiesen werden. Gelingt binnen vier Wochen keine Einigung, geht das Verfahren weiter (§ 7 Verfahrensordnung).

5

Stellungnahme und Verhandlung

Das Medium nimmt Stellung, im Beschwerdeverfahren binnen 14 Tagen. Dort findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt; das selbständige Verfahren ist nicht öffentlich (§§ 9, 12 und 18 Verfahrensordnung).

6

Entscheidung

Der Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit nach dem Ehrenkodex. Die Entscheidung ergeht schriftlich, ein Einspruch ist nicht möglich (§ 14 und § 20 Verfahrensordnung).

Was eine Entscheidung bewirkt

  • Beschwerdeverfahren: Stellt der Senat einen Verstoß fest, muss das Medium die Entscheidung veröffentlichen, wenn die beschwerdeführende Person das beantragt hat. Andere Sanktionen sieht der Presserat nicht vor.
  • Selbständiges Verfahren: Der Senat stellt einen Verstoß fest oder spricht bei geringfügiger Verletzung einen Hinweis aus. Ein Printmedium muss die Entscheidung hier nicht abdrucken; der Senat kann es dazu auffordern.
  • Kosten: Das Verfahren ist kostenlos; eigene Kosten, etwa für Zeuginnen und Zeugen, trägt jede Seite selbst.

Quellen: Beschwerden, Zwei Verfahrensarten, §§ 14, 15 und 20 Verfahrensordnung.

Die Zahlen für 2025

  • 503 Fälle insgesamt
  • 27 Beschwerden von Betroffenen und 346 Mitteilungen von Leserinnen und Lesern
  • 4 Verfahren aus eigener Wahrnehmung
  • 141 Fälle, für die der Presserat nicht zuständig war
  • 25 festgestellte Verstöße, davon 5 Hinweise

Quelle: Fallstatistik 2025 (Stand 27.04.2026). Weil manche Fälle mehrere Medien betreffen, können die Summen laut Statistik abweichen.

Der Ehrenkodex im Überblick

Die Grundsätze für die publizistische Arbeit, kurz Ehrenkodex für die österreichische Presse, gelten in der Fassung vom 07.03.2019. Die Präambel beginnt mit dem Satz „Journalismus bedingt Freiheit und Verantwortung.“ (Ehrenkodex). Der Kodex richtet sich an alle, die in Zeitungsunternehmen Nachrichten beschaffen, verbreiten und kommentieren.

1. Freiheit

Freie Berichterstattung und Kommentierung in Wort und Bild gehören zur Pressefreiheit. Ihre Grenze zieht der Kodex als freiwillige Selbstbeschränkung.

2. Genauigkeit

Sorgfältig recherchieren, Zitate möglichst wörtlich wiedergeben und Beschuldigte vorab um Stellungnahme bitten. Fehler werden freiwillig richtiggestellt.

3. Unterscheidbarkeit

Bericht, fremde Meinung und Kommentar müssen erkennbar sein. Fotomontagen und Bildbearbeitungen, die dokumentarisch wirken, sind zu kennzeichnen.

4. Einflussnahmen

Außenstehende dürfen redaktionelle Inhalte nicht beeinflussen; Geschenke und persönliche Vorteile, die die Darstellung beeinflussen könnten, sind tabu. Einladungsreisen werden offengelegt.

5. Persönlichkeitsschutz

Die Würde jedes Menschen ist zu wahren, Diffamierungen sind tabu. Gefährdete Personen und Opfer werden besonders geschützt.

6. Intimsphäre

Die Intimsphäre ist grundsätzlich geschützt, bei Kindern hat sie Vorrang vor dem Nachrichtenwert. Bei Jugendlichen ist das öffentliche Interesse besonders kritisch zu prüfen.

7. Pauschalverunglimpfung und Diskriminierung

Pauschale Verdächtigungen und jede Diskriminierung, etwa wegen Alter, Behinderung, Geschlecht, ethnischer oder nationaler Herkunft oder Religion, sind unzulässig.

8. Materialbeschaffung

Unlautere Methoden wie Irreführung, Druck oder geheime Abhörgeräte sind unzulässig; verdeckte Recherche nur im Einzelfall bei besonderem öffentlichem Interesse. Für Privatfotos braucht es grundsätzlich eine Zustimmung.

9. Redaktionelle Spezialbereiche

Reise-, Auto- und Gastronomieberichte sollen Hintergründe einbeziehen und nach nachvollziehbaren Kriterien bewerten.

10. Öffentliches Interesse

Das Interesse der Einzelperson ist gegen das der Öffentlichkeit abzuwägen, besonders bei Personen des öffentlichen Lebens.

11. Interessen von Medienmitarbeitern

Private und geschäftliche Interessen dürfen Inhalte nicht beeinflussen; nicht öffentliche Informationen dienen nur publizistischen Zwecken.

12. Suizidberichterstattung

Große Zurückhaltung; wegen der Nachahmungsgefahr ist abzuwägen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Die Karten geben die zwölf Punkte sinngemäß und verkürzt wieder. Maßgeblich ist der Wortlaut auf presserat.at.

Was das für die eigene Arbeit heißt

Vier Themen begegnen Journalistinnen und Journalisten fast täglich. Die Punkte des Ehrenkodex geben dafür die Richtung vor.

Sorgfalt

Gewissenhafte Recherche und korrekte Wiedergabe sind nach Punkt 2.1 oberste Verpflichtung. Wer jemanden beschuldigt, muss zumindest nachweislich versucht haben, eine Stellungnahme einzuholen (2.3); erkannte Fehler werden freiwillig richtiggestellt (2.4) (Ehrenkodex, Punkt 2).

Trennung von Redaktion und Werbung

Außenstehende dürfen keinen Einfluss auf redaktionelle Beiträge nehmen (4.1), und wirtschaftliche Interessen des Verlages dürfen nicht zu Fehlinformation führen (4.4) (Ehrenkodex, Punkt 4). Redaktionelle Inhalte und Werbeeinschaltungen sind laut Presserat aus medienethischer Sicht strikt zu trennen (Presserat, Meldung vom 24.11.2024).

Persönlichkeitsschutz

Würde, Intimsphäre und die Anonymität von Opfern stehen unter besonderem Schutz (Punkte 5 und 6); für Privatfotos braucht es grundsätzlich eine Zustimmung (8.4). Was rechtlich für Personenfotos gilt, erklärt der Ratgeber Recht am eigenen Bild in Österreich, die Rechte an Fotos selbst der Ratgeber Bildrechte in Österreich.

Umgang mit Vorteilen

Persönliche Vorteile, die über die berufliche Tätigkeit hinausgehen oder die Darstellung beeinflussen könnten, sind mit dem journalistischen Ethos nicht vereinbar; über Einladungsreisen ist zu informieren (4.2, 4.3, 4.5). Was das für Pressekonditionen bedeutet, steht im Ratgeber Presserabatt in Österreich.

Presseausweis und Berufsethik

Der Presseausweis des ÖVFJ belegt Ihre journalistische Tätigkeit. Im Antrag bestätigen Sie diese Tätigkeit verbindlich, für die Verwendung gelten die Hinweise zur Verwendung.

Was der Ausweis ist

  • ein Nachweis Ihrer regelmäßigen journalistischen Tätigkeit, haupt- oder nebenberuflich, ab 18 Jahren
  • ein Arbeitsmittel, das nur beruflich und nur von der Person verwendet wird, deren Name und Foto er trägt
  • an Voraussetzungen gebunden, die Sie vorab prüfen können: Voraussetzungen für den Presseausweis

Was er nicht ist

  • kein Bezug zum Presserat: Der ÖVFJ gehört nicht zu dessen Trägerorganisationen
  • kein Anspruch auf Zutritt, Akkreditierung, Rabatte, Parkrechte oder Sonderrechte
  • nicht für private Zwecke; bei Missbrauch verfällt die Gültigkeit

Häufige Fragen zum Presserat

Er prüft als Selbstregulierungseinrichtung, ob Berichte in Printmedien, auf deren Webseiten und von Nachrichtenagenturen dem Ehrenkodex für die österreichische Presse entsprechen, und will Missständen im Pressewesen entgegenwirken (Aufgaben).

Eine Beschwerde kann einbringen, wer von einem Bericht individuell betroffen ist. Eine Mitteilung über einen mutmaßlichen Verstoß kann jede Person machen; dann entscheidet der Senat, ob er ein selbständiges Verfahren eröffnet (Organisation).

Nichts: Das Verfahren ist kostenlos. Eigene Kosten, etwa für Zeuginnen und Zeugen oder Beweismittel, trägt jede Seite selbst (§ 14 Verfahrensordnung).

Der Kodex ist Teil der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse. Medien, die sich zu seiner Einhaltung bereit erklären, verpflichten sich, Entscheidungen gegen sich zu veröffentlichen; im selbständigen Verfahren prüft der Presserat aber jedes Printmedium, auch ohne diese Verpflichtung (Ehrenkodex, Präambel, Zwei Verfahrensarten).

Der Kodex richtet sich an alle, die in Zeitungsunternehmen Nachrichten beschaffen, verbreiten und kommentieren. Der Presserat ist für Internetausgaben von Printmedien zuständig, nicht aber für Online-Medien ohne Bezug zu einem Printmedium (Ehrenkodex, Zwei Verfahrensarten).

Nein. Bei einer erfolgreichen Beschwerde ist als Sanktion ausschließlich die Veröffentlichung der Entscheidung im betroffenen Medium vorgesehen (Beschwerden).

Sie arbeiten regelmäßig journalistisch, angestellt, frei oder nebenberuflich? Der Presseausweis des ÖVFJ belegt Ihre Tätigkeit, ab 95 € für 12 Monate, ab 18 Jahren und ohne Mitgliedschaft. Zutritt, Akkreditierung, Rabatte, Parkrechte oder Sonderrechte begründet er nicht.