Presserabatt in Österreich: Was Journalistinnen und Journalisten wissen sollten

Einen Anspruch auf einen Presserabatt gibt es in Österreich nicht: Ob ein Unternehmen oder eine Einrichtung Medienschaffenden etwas vergünstigt und welchen Nachweis es dafür verlangt, entscheidet es selbst. Der Ehrenkodex für die österreichische Presse wertet es als Verstoß gegen das journalistische Ethos, persönliche Vorteile anzunehmen, die die Berichterstattung beeinflussen könnten.

Stand: 01.10.2026

Was ist ein Presserabatt?

Als Presserabatt, Journalistenrabatt oder Pressekondition bezeichnet man Vergünstigungen, die Unternehmen und Einrichtungen Journalistinnen und Journalisten freiwillig gewähren.

Dahinter stehen sehr unterschiedliche Dinge. Ein Teil dient unmittelbar der Arbeit: Wer über eine Ausstellung, ein Produkt oder eine Veranstaltung berichten will, soll sich selbst ein Bild machen können. Ein anderer Teil hat mit der Berichterstattung nichts zu tun, etwa Nachlässe auf Produkte für den privaten Gebrauch.

Eine einheitliche Definition gibt es nicht. Jedes Unternehmen legt selbst fest, was es anbietet, wem und unter welchen Bedingungen, und kann ein Angebot jederzeit ändern oder einstellen.

An der Unterscheidung zwischen Arbeit und Privatem setzen die Regeln der Branche an. Typische Formen sind:

Für die Berichterstattung

  • Pressekarten oder freier Eintritt für einen Bericht über eine Ausstellung oder Veranstaltung
  • Produkte, die zu Testzwecken zur Verfügung gestellt werden
  • Reisen auf Einladung eines Veranstalters

Ohne Bezug zur Berichterstattung

  • Nachlässe auf Produkte oder Dienstleistungen für den privaten Gebrauch
  • Geschenke und andere persönliche Vorteile
  • Einladungen, die über eine freundliche Geste hinausgehen

Was der Ehrenkodex für die österreichische Presse dazu sagt

Der Österreichische Presserat hat in seinem Ehrenkodex einen eigenen Punkt zu „Einflussnahmen“ formuliert. Er zieht die Grenze dort, wo ein Vorteil über die berufliche Tätigkeit hinausgeht.

Persönliche Vorteile (Punkte 4.2 und 4.3)

Als unzulässige Beeinflussung gilt nach Punkt 4.2 auch „die Zuwendung persönlicher Vorteile, die über den Bereich unmittelbarer beruflicher Tätigkeit hinausgehen“.

Nach Punkt 4.3 verstößt gegen das journalistische Ethos, wer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Geschenke oder andere persönliche Vorteile annimmt, die die journalistische Darstellung beeinflussen könnten.

Reisen auf Einladung (Punkt 4.5)

Wer über eine Reise berichtet, die auf Einladung erfolgt ist, soll in geeigneter Form darauf hinweisen. Leserinnen und Leser sollen erkennen können, unter welchen Umständen ein Bericht entstanden ist.

Punkt 4.1 hält außerdem fest, dass Außenstehende keinen Einfluss auf Inhalt oder Form eines redaktionellen Beitrags nehmen dürfen.

Der Ehrenkodex verbietet Pressekonditionen also nicht pauschal. Entscheidend ist, ob ein Vorteil der Arbeit dient oder persönlich ist, und ob er geeignet sein könnte, die Berichterstattung zu beeinflussen. Über Beschwerden entscheidet der Presserat als Selbstkontrolle der Branche; wie er arbeitet, erklärt der Ratgeber Presserat und Ehrenkodex in Österreich.

Quelle: Österreichischer Presserat, Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse), Fassung vom 07.03.2019, abgerufen am 01.10.2026.

Wie Redaktionen und Einrichtungen damit umgehen

Viele Redaktionen haben eigene Regeln, die über den Ehrenkodex hinausgehen. Einrichtungen, die Pressekonditionen anbieten, knüpfen sie meist an die Berichterstattung.

Regeln in Redaktionen: zwei Beispiele

Die Leitlinien zur journalistischen Unabhängigkeit von DER STANDARD verlangen einen Hinweis, wenn ein Bericht auf eine Einladung zurückgeht oder Produkte zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wurden. Geschenke mit dem Charakter einer persönlichen Vorteilsnahme werden nicht angenommen oder an den Verlag für karitative Zwecke weitergegeben.

Der Verhaltenskodex des ORF untersagt, Geschenke und Vergünstigungen von Geschäftspartnern anzunehmen, wenn sie den Rahmen üblicher Repräsentation überschreiten. Bei Pressereisen auf Kosten des Veranstalters ist vorher der journalistische Wert zu prüfen.

Pressekonditionen: Beispiele aus Wien

Mehrere Kultureinrichtungen nennen auf ihren eigenen Seiten Bedingungen für Journalistinnen und Journalisten. Die Übersicht gibt deren Angaben wieder, abgerufen am 01.10.2026; verbindlich ist die jeweilige Seite.

Für Fahrzeuge, Mobilfunk oder Elektronik haben wir keine Unternehmen gefunden, die aktuelle Pressekonditionen für Österreich auf ihrer eigenen Seite nennen. Angaben aus Rabattportalen oder Sammellisten übernehmen wir nicht. Wer nach einem Presserabatt für Auto oder Handy sucht, erfährt die Bedingungen nur beim Unternehmen selbst.

EinrichtungWas angeboten wirdVerlangter Nachweis
MAK – Museum für angewandte KunstFreier Eintritt, wenn der Besuch im Rahmen der Berufsausübung stattfindetAkkreditierung vorab in der Presseabteilung (mak.at)
Kunsthistorisches Museum WienEintrittskarte und Pressematerial für eine BerichterstattungSchriftliche Anmeldung mindestens zwei Werktage vorab, mit Medium, Besuchsdatum und Scan eines gültigen Presseausweises (khm.at)
ALBERTINAEintrittskarte für eine BerichterstattungAnmeldung mindestens zwei Werktage vorab, mit Medium, Besuchsdatum und Scan eines gültigen Presseausweises (albertina.at)
Österreichische NationalbibliothekFreier Eintritt in alle musealen BereicheGültiger Presseausweis (onb.ac.at)

Die Einrichtungen nennen einen „gültigen Presseausweis“, ohne einen bestimmten Aussteller anzugeben. Welcher Ausweis akzeptiert wird, entscheidet jede Einrichtung selbst.

Presseausweis und Rabatte: was der Ausweis leistet

Kein Presseausweis begründet einen Anspruch auf Rabatte. Ob ein Unternehmen einen Nachlass gewährt und welchen Nachweis es dafür verlangt, entscheidet es selbst.

Die Beispiele oben zeigen, wie das in der Praxis aussieht: Oft reicht der Ausweis allein nicht, verlangt werden zusätzlich eine Anmeldung, die Angabe des Mediums oder ein Bezug zur Berichterstattung.

Der Presseausweis des ÖVFJ ist als Nachweis Ihrer journalistischen Tätigkeit gedacht, nicht als Rabattausweis. Das gilt auch für freie und nebenberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten.

Bevor Sie eine Pressekondition in Anspruch nehmen, helfen drei Fragen: Steht das Angebot im Zusammenhang mit einem konkreten Bericht? Erlaubt Ihre Redaktion oder Ihr Auftraggeber die Annahme? Und gehört ein Hinweis auf die Einladung oder das Testgerät in den Beitrag? Die Antworten stehen in den Regeln Ihrer Redaktion, im Ehrenkodex und in den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung, nicht im Presseausweis.

Wofür der Ausweis gedacht ist

  • als Beleg Ihrer journalistischen Tätigkeit gegenüber Gesprächspartnern, Pressestellen und Veranstaltern
  • als Teil Ihrer Unterlagen, wenn eine Einrichtung für eine Berichterstattung einen Presseausweis verlangt
  • nur beruflich und nur durch die Person, deren Name und Foto er trägt

Wofür nicht

  • kein Anspruch auf Rabatte, Zutritt, Akkreditierung, Parkrechte oder andere Sonderrechte
  • nicht für private Zwecke: Das Vorzeigen zu privaten Zwecken, etwa für Rabatte oder Eintritt, ist nach den Hinweisen zur Verwendung nicht erlaubt
  • bei Missbrauch verfällt die Gültigkeit des Ausweises

Häufige Fragen zum Presserabatt

Einen Anspruch darauf gibt es nicht, mit keinem Presseausweis. Ob ein Unternehmen etwas vergünstigt und welchen Nachweis es verlangt, entscheidet es selbst. Der Presseausweis des ÖVFJ ist als Tätigkeitsnachweis gedacht; das Vorzeigen zu privaten Zwecken, etwa für Rabatte, ist nach den Hinweisen zur Verwendung nicht erlaubt.

Rechtliche Fragen behandelt dieser Ratgeber nicht. Berufsethisch zieht der Ehrenkodex für die österreichische Presse die Grenze: Persönliche Vorteile, die über die unmittelbare berufliche Tätigkeit hinausgehen oder die Berichterstattung beeinflussen könnten, sind mit dem journalistischen Ethos nicht vereinbar. Viele Redaktionen haben zusätzlich eigene Regeln.

Das legt jedes Unternehmen selbst fest. Kultureinrichtungen in Wien verlangen etwa eine Anmeldung einige Werktage vorab, die Angabe des Mediums und einen gültigen Presseausweis, oft im Zusammenhang mit einer konkreten Berichterstattung.

Ob jemand eine Pressekondition erhält, entscheidet das Unternehmen oder die Einrichtung nach eigenen Bedingungen; einen allgemeinen Anspruch gibt es weder für angestellte noch für freie oder nebenberufliche Journalistinnen und Journalisten. Häufig zählt der Bezug zu einer Berichterstattung.

Nach Punkt 4.5 des Ehrenkodex soll in Berichten über Reisen, die auf Einladung erfolgten, in geeigneter Form darauf hingewiesen werden. Manche Redaktionen verlangen einen solchen Hinweis auch bei Produkten, die zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wurden.

Von uns nicht. Bedingungen ändern sich, und belastbar sind nur die Angaben der Unternehmen selbst. Was der Presseausweis im Berufsalltag leistet, lesen Sie unter Vorteile des Presseausweises.

Der Presseausweis des ÖVFJ belegt Ihre journalistische Tätigkeit, angestellt, frei oder nebenberuflich, für 95 € einmalig für 12 Monate. Rabatte oder Sonderrechte verschafft er nicht.