Literar-Mechana und Bildrecht: Tantiemen für Journalisten und Fotografen

Die Literar-Mechana ist die österreichische Verwertungsgesellschaft für Texte, die Bildrecht jene für Fotografie und bildende Kunst. Beide verteilen gesetzliche Vergütungen, etwa aus Reprografie, Speichermedien und Bibliotheksverleih, an Urheberinnen und Urheber, die einen Wahrnehmungsvertrag abschließen und ihre Veröffentlichungen fristgerecht melden. Der Beitritt kostet bei der Literar-Mechana einmalig 20 €, bei der Bildrecht nichts; einen Presseausweis nennen beide nicht als Voraussetzung.

Stand: 30.09.2026

Was ist die Literar-Mechana?

Die Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH mit Sitz in Wien besteht seit 1959 und nimmt Rechte an Sprachwerken wahr. Beitreten können laut Literar-Mechana Autorinnen und Autoren von Sprachwerken, Übersetzerinnen und Übersetzer, Drehbuch- und wissenschaftliche Autorinnen und Autoren, Journalistinnen und Journalisten, Dramatikerinnen und Dramatiker sowie Verlage. Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich; Angehörige von EU- und EWR-Staaten sind gleichgestellt. Zum 31.12.2025 zählte sie 25.701 Bezugsberechtigte, 2025 zahlte sie 23,74 Mio. € an Tantiemen aus.

Acht Verteilungssparten

  • Hörfunk und Fernsehen
  • Belletristik und Lyrik
  • Zeitungsjournalismus
  • Schulbuch und Skripten
  • Wissenschaft
  • Ton- und Bildtonträger
  • Musiknoten
  • Weblogs

Vergütungen für Texte (Auswahl)

  • Reprografievergütung (§§ 42, 42a und 42b Abs. 2 UrhG)
  • Speichermedienvergütung (§ 42b Abs. 1 UrhG)
  • Bibliothekstantieme (§ 16a UrhG)
  • Weitersendung im Kabel (§ 59a UrhG)
  • Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre (§ 42g UrhG) und Schulbuch (§ 59c UrhG)
  • Beteiligung an den Entgelten der Presseverleger (§ 76f UrhG), laut Literar-Mechana ausdrücklich auch für Journalistinnen und Journalisten

Rechtsgrundlage und Aufsicht

Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen in Österreich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gesammelt für mehrere Rechteinhaber wahrgenommen werden (§ 3 Abs. 1 VerwGesG 2016). Aufsichtsbehörde ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83 Abs. 1 VerwGesG 2016). Ihre Liste der Verwertungsgesellschaften mit Wahrnehmungsgenehmigung führt Literar-Mechana und Bildrecht.

Was das Gesetz regelt

  • Speichermedien- und Reprografievergütung kann nur eine Verwertungsgesellschaft geltend machen (§ 42b Abs. 5 UrhG); dasselbe gilt für die Vergütung beim Verleihen durch Bibliotheken (§ 16a UrhG).
  • Verteilung und Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 VerwGesG 2016).
  • 50 % der Einnahmen aus der Speichermedienvergütung, abzüglich Verwaltungskosten, gehen an soziale und kulturelle Einrichtungen (§ 33 Abs. 2 VerwGesG 2016).

Bildrecht: Tantiemen für Fotos und bildende Kunst

Die Bildrecht GmbH – Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte mit Sitz in Wien nimmt Rechte und Vergütungsansprüche in bildender Kunst, Architektur, Fotografie, Grafik, Illustration, Design sowie Tanz und Choreografie wahr. Der Beitritt ist kostenlos und steht unabhängig von Staatsbürgerschaft und Wohnsitz offen.

Berufsgruppe 1

Bildende Künstlerinnen und Künstler aller Sparten, Kunstfotografinnen und Kunstfotografen, Architektur, Choreografie, Bühnen- und Kostümbild sowie Film. Die Bildrecht nimmt in dieser Gruppe die kollektiven Rechte und die individuellen Reproduktionsrechte wahr, kümmert sich also auch um Lizenzierungen.

Berufsgruppe 2

Gewerbliche Fotografinnen und Fotografen, Grafik, Design, Illustration, Karikatur und Comic. In dieser Gruppe nimmt die Bildrecht ausschließlich die kollektiven Rechte wahr; Lizenzierungen regeln Sie selbst. Pressefotografie nennt die Bildrecht nicht eigens; ihr Wahrnehmungsvertrag für diese Gruppe ist mit „Berufsfotografie“ überschrieben.

Was Fotografinnen und Fotografen melden

  • Berufsgruppe 2 meldet Nettohonorare oder Einzelbilder in Zeitungen, Magazinen und auf Webseiten, außerdem Veröffentlichungen im Fernsehen und in Büchern.
  • Einzelbilder: höchstens 200 pro Kalenderjahr. Online zählt ein Bild, wenn es im Nutzungsjahr mindestens sechs Monate auf einer Webseite mit der Endung „.at“ oder für den österreichischen Markt stand.
  • Honorare werden bis 50.000 € pro Jahr berücksichtigt.
  • Meldefrist: 30. April des Folgejahres für Österreich, 31. Jänner des Folgejahres für das Ausland – für 2026 also 30. April 2027 bzw. 31. Jänner 2027.
  • Bücher sind nur bei Meldung im Folgejahr des Erscheinens fünf Jahre lang auszahlungswirksam.
  • Gemeldet wird im Bildrecht Portal (member.bildrecht.at).

Die Bildrecht verteilt unter anderem Reprografie- und Speichermedienvergütung, Kabelvergütung und Bibliothekstantieme; der Wahrnehmungsvertrag der Berufsgruppe 2 nennt zusätzlich Schulbuchvergütung, digitale Nutzungen in Bildungseinrichtungen und eine Vergütung für Online-Nutzungen in Presseveröffentlichungen. Laut Transparenzbericht 2024 nahm sie 6,88 Mio. € aus der Wahrnehmung von Rechten ein, davon 2,46 Mio. € aus der Reprografie, und schüttete bis zum Bilanzstichtag 4,83 Mio. € aus. Was ein Presseausweis im Bildjournalismus leistet, lesen Sie unter Presseausweis für Fotografen.

Literar-Mechana und Bildrecht im Vergleich

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick, Stand 30.09.2026.

MerkmalLiterar-MechanaBildrecht
Zuständig fürSprachwerke: Journalismus, Literatur, Übersetzung, Drehbuch, Wissenschaft, WeblogsFotografie, bildende Kunst, Grafik, Illustration, Design, Architektur, Choreografie
Beitritteinmalig 20 €, keine Folgekostenkostenlos
Staatsbürgerschaft, WohnsitzÖsterreich; EU- und EWR-Angehörige gleichgestelltunabhängig davon
Meldung Pressebis 31. März oder 30. September; mindestens 10.000 Anschläge pro Medium und JahrNettohonorare oder bis zu 200 Einzelbilder pro Jahr; bis 30. April des Folgejahres
Auslandsveröffentlichungenbis 31. Jännerbis 31. Jänner des Folgejahres
AusschüttungEnde Juni des Folgejahres, Nachverrechnung im DezemberMai und Oktober; ab mehr als 10 €
PortalLIME4YOU und Online-MeldesystemBildrecht Portal

So melden Sie sich an

Bei beiden Gesellschaften beginnt die Anmeldung mit einem Wahrnehmungsvertrag. Erst danach können Sie Veröffentlichungen melden.

1

Unterlagen sammeln

Für die Literar-Mechana brauchen Sie einen Ausweis, Kontoauszug oder Bankkarte, eine Meldebestätigung, eine Kurzbiografie und eine vollständige Publikationsliste, bei Bedarf das Umsatzsteuerblatt.

2

Online registrieren

Sie registrieren sich im Portal LIME4YOU und unterschreiben den Wahrnehmungsvertrag mit ID Austria oder handschriftlich. Der Beitritt kostet einmalig 20 €.

3

Texte melden

Artikel melden Sie über das Online-Meldesystem, sobald LIME4YOU aktiviert ist; Meldeformulare gibt es auf Anfrage auch per Post.

4

Berufsgruppe wählen

Bei der Bildrecht wählen Sie den passenden Wahrnehmungsvertrag: Berufsgruppe 1 für Kunst und Kunstfotografie, Berufsgruppe 2 für gewerbliche Fotografie.

5

Vertrag senden

Sie füllen den Vertrag vollständig aus, unterschreiben ihn persönlich und schicken ihn per Post oder als Scan per E-Mail an die Bildrecht.

6

Portal aktivieren

Nach der Registrierung erhalten Sie einen Aktivierungslink, setzen ein Passwort und melden Ihre Veröffentlichungen im Bildrecht Portal.

Meldung und Fristen für Journalisten und Blogger

Bei der Literar-Mechana melden Journalistinnen und Journalisten ihre Artikel in der Sparte Zeitungsjournalismus, Bloggerinnen und Blogger ihre Texte in der Sparte Weblogs. Vergütet wird dort die Reprografie, also die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch.

Zeitungsjournalismus

  • Meldungen für ein Erscheinungsjahr bis 31. März oder 30. September.
  • Mindestens 10.000 Anschläge pro Medium und Jahr.
  • Zwischen Erscheinungsjahr und Meldung höchstens zwei Jahre.
  • Druck- und Onlinefassung getrennt melden, gekennzeichnet mit D oder O.
  • Beiträge in Medien in Deutschland, der Schweiz und im übrigen Ausland bis spätestens 31. Jänner.

Weblogs

  • Der Blog besteht zum Zeitpunkt der Meldung seit mindestens drei Jahren.
  • Betreiber oder Medieninhaber haben eine österreichische Meldeadresse.
  • Mindestens 60.000 Anschläge pro Jahr, jeder Artikel mindestens 2.500 Anschläge.
  • Meldefrist 31. Dezember, bis zu drei Jahre rückwirkend.
  • Meldung per Formular und Excel-Beitragsliste.

Texte, die ausschließlich mit Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, berücksichtigt die Literar-Mechana bei der Verteilung nicht. Weitere Themen rund um die freie Arbeit finden Sie unter Presseausweis für freie Journalisten und Presseausweis für Blogger.

Wann wird ausgeschüttet?

Beide Gesellschaften haben zwei Auszahlungstermine im Jahr, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Literar-Mechana

Die Ausschüttung erfolgt jeweils Ende Juni des Folgejahres (Hauptabrechnung); eine Nachverrechnung folgt im Dezember (Verteilungsbestimmungen, Stand Juli 2026). Das Infoblatt zur Presse mit Stand 2025 nennt für die Nachverrechnung noch November.

Bildrecht

Pauschalvergütungen wie die Fotokopiervergütung verteilt die Bildrecht einmal jährlich, Vergütungen aus individuellen Ansprüchen zweimal jährlich. Für Meldungen zum Jahr 2026 nennt sie die Auszahlungstermine Mai 2027 und Oktober 2027. Ausgezahlt wird erst, wenn Ihre Ansprüche zusammen 10 € übersteigen.

Soziale und kulturelle Einrichtungen

Verwertungsgesellschaften, die Speichermedienvergütung einnehmen, müssen soziale und kulturelle Einrichtungen schaffen und ihnen die Hälfte dieser Einnahmen abzüglich Verwaltungskosten zuführen (§ 33 Abs. 2 VerwGesG 2016).

SKE der Literar-Mechana

  • Stipendien, auch Projektstipendien für Journalismus
  • Wohnungen für Arbeitsaufenthalte
  • Zuschüsse zur Pensionsversicherung, unter anderem für Journalistinnen und Journalisten

Für den Pensionsversicherungs-Zuschuss nennt das Merkblatt (Stand Jänner 2026) unter anderem eine GSVG-Pensionsversicherung aufgrund freiberuflicher journalistischer Tätigkeit, mindestens fünf Jahre Wahrnehmungsvertrag und ein steuerbares Einkommen von höchstens 35.821,50 €. Der Zuschuss beträgt höchstens 1.000 € pro Jahr.

SKE-Fonds der Bildrecht

  • Publikations- und Projektförderung
  • Ausstellungen im Bildraum und Residency im Bildraum Studio
  • Soziale Unterstützung in einer existenzbedrohlichen Notlage

Brauche ich einen Presseausweis für die Anmeldung?

Nein. Die Literar-Mechana verlangt für den Beitritt Ausweis, Bankdaten, Meldebestätigung, Kurzbiografie und Publikationsliste; ein Presseausweis gehört nicht dazu. Die Bildrecht nennt für den Beitritt den ausgefüllten und unterschriebenen Wahrnehmungsvertrag, ebenfalls ohne Presseausweis. Für Tantiemen zählen Ihre Veröffentlichungen und deren fristgerechte Meldung.

Eine Ausnahme bei der Literar-Mechana

Für den Zuschuss zur Pensionsversicherung aus der SKE verlangt das Merkblatt, dass Sie die Voraussetzungen für einen Presseausweis erfüllen bzw. einen gültigen Presseausweis des österreichischen Kuratoriums für Presseausweise haben. Der Presseausweis des ÖVFJ wird nicht von diesem Kuratorium ausgestellt.

Der Presseausweis des ÖVFJ belegt Ihre journalistische Tätigkeit. Zutritt, Auskunft, Akkreditierung, Rabatte oder Sonderrechte begründet kein Presseausweis. Er kostet 95 € einmalig für 12 Monate und ist ab 18 Jahren erhältlich. Wer nur neben dem Hauptberuf publiziert, findet Details unter Presseausweis bei nebenberuflicher Tätigkeit.

Abgrenzung: Musik und Deutschland

Für Musik und für Veröffentlichungen in Deutschland gelten eigene Zuständigkeiten.

AKM und austro mechana

Die AKM sorgt dafür, dass Musikurheberinnen und Musikurheber sowie Musikverlage eine Vergütung erhalten, wenn ihre Musik etwa bei Konzerten gespielt oder gesendet wird. Die austro mechana kümmert sich um deren sogenannte mechanische Rechte.

VG Wort und VG Bild-Kunst

  • Für Österreich genügt laut VG Wort ein Wahrnehmungsvertrag mit einer der Schwestergesellschaften Literar-Mechana, ProLitteris oder VG Wort, um Tantiemen über die gewählte Gesellschaft zu erhalten.
  • Die Literar-Mechana verweist deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland an die VG Wort.
  • Berechtigte der VG Bild-Kunst melden Veröffentlichungen in Österreich direkt bei der Bildrecht, Meldeschluss ist der 30. April des Folgejahres.
  • Verträge mit zwei Bildgesellschaften sind laut VG Bild-Kunst möglich, wenn die Länder in den Wahrnehmungsverträgen klar voneinander abgegrenzt sind.

Häufige Fragen zu Literar-Mechana und Bildrecht

Kurze Antworten mit Verweis auf den ausführlichen Abschnitt.

Einmalig 20 €, Folgekosten entstehen laut Literar-Mechana keine. Der Beitritt zur Bildrecht ist kostenlos. Mehr: Literar-Mechana und Bildrecht im Vergleich.

Bei der Literar-Mechana bis 31. März oder 30. September, Beiträge in ausländischen Medien bis 31. Jänner. Pro Medium und Jahr müssen es mindestens 10.000 Anschläge sein. Mehr: Meldung und Fristen.

Ja, über die Sparte Weblogs: Der Blog muss seit mindestens drei Jahren bestehen, eine österreichische Meldeadresse haben und mindestens 60.000 Anschläge pro Jahr erreichen. Meldefrist ist der 31. Dezember. Mehr: Meldung für Blogs.

In Berufsgruppe 2 melden Sie Nettohonorare oder bis zu 200 Einzelbilder pro Jahr in Zeitungen, Magazinen und auf Webseiten, außerdem Veröffentlichungen im Fernsehen und in Büchern. Frist für Österreich ist der 30. April des Folgejahres. Mehr: Bildrecht für Fotografen.

Die Hauptabrechnung erfolgt Ende Juni des Folgejahres, eine Nachverrechnung im Dezember. Mehr: Termine der Ausschüttung.

Nein, beide Gesellschaften nennen ihn nicht als Voraussetzung für den Beitritt. Nur für den Pensionsversicherungs-Zuschuss der Literar-Mechana-SKE wird ein Presseausweis des österreichischen Kuratoriums für Presseausweise oder die Erfüllung seiner Voraussetzungen verlangt. Mehr: Presseausweis und Anmeldung.

Laut VG Wort genügt für Österreich ein Wahrnehmungsvertrag mit einer der Schwestergesellschaften Literar-Mechana, ProLitteris oder VG Wort. Mehr: VG Wort und VG Bild-Kunst.

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Quellen und Stand 30.09.2026. Abgerufen am 30.09.2026: Literar-Mechana: Beitritt und Berechtigte · Literar-Mechana: Beitritt Sprachwerke · Literar-Mechana: Verteilungssparten · Literar-Mechana: Informationsblatt Rechte und Vergütungsansprüche (PDF, Stand September 2026) · Literar-Mechana: Zeitungsjournalismus · Literar-Mechana: Infoblatt Reprografievergütung Presse (PDF, Stand 2025) · Literar-Mechana: Weblogs · Literar-Mechana: Infoblatt Repro Weblogs (PDF, Stand September 2026) · Literar-Mechana: Verteilungsbestimmungen (PDF, Stand Juli 2026) · Literar-Mechana: SKE · Literar-Mechana: Merkblatt Zuschuss zur Pensionsversicherung für Journalisten (PDF, Stand Jänner 2026) · Literar-Mechana: Transparenz- und Geschäftsbericht 2025 (PDF) · Literar-Mechana Online-Meldesystem: FAQ · Bildrecht: ad Bildrecht · Bildrecht: Impressum · Bildrecht: Beitritt · Bildrecht: Wahrnehmungsvertrag Berufsgruppe 2 (PDF) · Bildrecht: Services · Bildrecht: Meldungen · Bildrecht: Verteilungsbestimmungen (PDF, gültig ab Juni 2026) · Bildrecht: Förderungen · Bildrecht: Transparenzbericht 2024 (PDF) · RIS: § 3 VerwGesG 2016 · RIS: § 33 VerwGesG 2016 · RIS: § 34 VerwGesG 2016 · RIS: § 83 VerwGesG 2016 · RIS: § 16a UrhG · RIS: § 42b UrhG · Bundesministerium für Justiz: Verwertungsgesellschaften nach § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 · VG Wort: FAQ Wahrnehmungsvertrag · VG Bild-Kunst: Meldung Ausland · VG Bild-Kunst: FAQ zwei Schwestergesellschaften · AKM: Das sind wir. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.