Presseausweis für Fotografen in Österreich: wer ihn bekommt und was er leistet

Den Presseausweis des ÖVFJ bekommen Fotografinnen und Fotografen ab 18 Jahren, deren Bilder regelmäßig journalistisch veröffentlicht werden – auch nebenberuflich und ohne Einkommensgrenze. Statt Nachweisen bestätigen Sie Ihre Tätigkeit im Antrag verbindlich, und jeder Antrag wird geprüft. Der Ausweis kostet 95 € einmalig für 12 Monate, eine Mitgliedschaft ist nicht nötig.

Presseausweis beantragen Voraussetzungen ansehen

Presseausweis des ÖVFJ, Vorderseite mit Musterdaten

Für wen der Presseausweis für Fotografen gedacht ist

Entscheidend ist nicht die Kamera, sondern ob Ihre Bilder Teil einer Berichterstattung sind: Sie erscheinen regelmäßig in einem Medium oder auf einem eigenen Kanal mit redaktionellem Inhalt.

Passt

Gedacht für

  • Bild­bericht­erstattung für Zeitungen, Magazine und Online-Medien
  • Reportage- und Dokumentar­fotografie, die veröffentlicht wird
  • Event- und Sport­fotografie für Medien oder redaktionelle Kanäle
  • neben­berufliche Fotografie für Medien, wenn sie regelmäßig ist

Passt nicht

Nicht gedacht für

  • Hochzeits- und Porträt­fotografie im Kundenauftrag
  • Werbe-, Produkt- und Unternehmens­fotografie
  • reine Auftrags­fotografie ohne journa­listische Veröffent­lichung
  • Hobby­fotografie ohne Veröffent­lichung

Wenn Sie beides machen

Arbeiten Sie gemischt, zählt für den Presseausweis nur der journa­listische Teil, und der muss regelmäßig sein. Auftrags­arbeiten daneben schließen den Ausweis nicht aus, begründen ihn aber auch nicht.

Presseausweis nebenberuflich

Presseausweis für freie Journalisten

Welche Ausweise es für Fotografen in Österreich gibt

Drei Stellen geben Ausweise aus, die für Fotografinnen und Fotografen in Frage kommen. Die Angaben stammen jeweils von den Stellen selbst.

Aus­stellerFür wenVoraus­setzungKosten und Quelle
Öster­reichisches Kuratorium für Presse­ausweise, über das Syndikat Foto FilmPresse­fotografie, Fotodesign, Kamera und Video­reportage, laut Kuratorium „mit oder ohne Gewerbe­schein“Einkommen aus der Tätigkeit, Untergrenze Ausgleichs­zulagen­richtsatz; ein Gewerbe­schein „Presse­fotograf“ bzw. „Presse­fotografie“ ersetzt die übrigen Unterlagen; Mitglied­schaft im SyndikatMitglieds­beitrag 79 € pro Jahr, einmalig 26 € für Bearbeitung und Druck
Quelle: syndikatfotofilm.at, presseausweis.or.at
Landes­innungen Berufs­fotografie der Wirtschafts­kammer (WKO)Berufs­fotografinnen und -fotografen mit aufrechter Gewerbe­berechtigung und ihre Mit­arbeitenden, jeweils im eigenen Bundeslandlaut WKO NÖ: aktive Gewerbe­berechtigung in der Landes­innungje nach Bundesland, z. B. 30 € pro Ausweis für 2 Jahre (NÖ), 23 € pro Ausweis (Tirol)
Quelle: wko.at (NÖ), wko.at (Tirol)
ÖVFJPersonen ab 18 Jahren, die regelmäßig journa­listisch fotografieren, auch neben­beruflichverbindliche Bestätigung der Tätigkeit im Antrag, Belege nur bei Rückfragen; keine Mitglied­schaft, keine Einkommens­grenze95 € einmalig für 12 Monate, 150 € für 24, 180 € für 36 Monate
Quelle: Kosten des Presse­ausweises

Stand 30.09.2026, abgerufen bei den genannten Stellen. Das Kuratorium stellt den Ausweis laut eigener Website auch direkt aus: 50 € für die Erstausstellung und 80 € Jahresbeitrag. Alle Aussteller im Überblick: Presseausweise in Österreich im Vergleich.

Presseausweis in Österreich und die WKO: der Berufsausweis der Landesinnungen

Wer nach einem Presseausweis bei der WKO sucht, stößt auf die Berufsausweise der Landesinnungen Berufsfotografie. Die Landesinnung Niederösterreich bietet sie laut ihrem Bestellformular „für alle NÖ Berufsfotograf:innen mit aufrechter Gewerbeberechtigung und deren Mitarbeiter:innen“ an. Zur Wahl stehen dort Ausweise für Berufsfotografie und für Pressefotografie, jeweils auch für Mitarbeitende. Die Gültigkeit beträgt zwei Jahre, der Unkostenbeitrag 30 € pro Ausweis; die Tiroler Landesinnung nennt 23 € pro Ausweis.

Der Berufsausweis ist damit an die Gewerbeberechtigung gebunden: Bei Ruhendmeldung oder Beendigung der Gewerbeberechtigung ist er laut NÖ-Formular an die Landesinnung zurückzugeben. Er ist nicht der Presseausweis des Österreichischen Kuratoriums für Presseausweise – die WKO gehört nicht zu den Ausgabestellen, die das Kuratorium nennt – und auch nicht der Presseausweis des ÖVFJ. Wenn Sie ein Fotografengewerbe angemeldet haben, erfahren Sie die Bedingungen in Ihrem Bundesland bei Ihrer Landesinnung.

Gewerbe anmelden oder nicht?

Laut WKO ist „Berufsfotograf“ kein reglementiertes Handwerk mehr: Der Verfassungsgerichtshof hat die Reglementierung aufgehoben, kundgemacht am 27. Dezember 2013; seither ist es ein freies Gewerbe. Die Gewerbeordnung erfasst Tätigkeiten, die „selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben“ werden, „einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen“ (§ 1 Abs. 2 GewO 1994).

Ob das auf Ihre Fotografie zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Verbindlich klären das die Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland oder die zuständige Gewerbebehörde; einen Überblick über Ausbildung und Gewerbe gibt der Ratgeber Fotograf werden in Österreich. Für den Presseausweis des ÖVFJ ist kein Gewerbeschein Voraussetzung. Beim Kuratorium können Pressefotografinnen und -fotografen laut dessen Website mit oder ohne Gewerbeschein beantragen; ein Gewerbeschein „Pressefotograf“ bzw. „Pressefotografie“ ersetzt dort die übrigen Unterlagen.

Akkreditierung als Fotograf: wie Veranstalter entscheiden

Ob und wo Sie bei einer Veranstaltung fotografieren dürfen, entscheidet der Veranstalter – über sein Hausrecht und seine Akkreditierungsbedingungen.

Was Veranstalter typischerweise verlangen

  • einen Redaktionsauftrag oder die Bestätigung eines Mediums
  • Angaben zum Medium, für das Sie fotografieren
  • Veröffent­lichungen, die Ihre bisherige Arbeit zeigen
  • eine Anfrage innerhalb der gesetzten Frist
  • die Zustimmung zu den Foto- und Nutzungsbedingungen

Was das für den Presseausweis heißt

Der Presseausweis belegt bei der Anfrage, dass Sie journalistisch tätig sind. Ob Sie akkreditiert werden, wie viele Plätze es gibt und welche Bedingungen gelten, legt jeder Veranstalter selbst fest. Die Bedingungen unterscheiden sich von Veranstaltung zu Veranstaltung, im Fußball etwa bei der Akkreditierung in der Bundesliga; lesen Sie sie vor der Anfrage genau.

Akkreditierung mit Presseausweis

Recht am eigenen Bild und Bildrechte

Für die Veröffentlichung von Personenfotos gilt in Österreich der Bildnisschutz nach § 78 Urheberrechtsgesetz: Bildnisse dürfen weder öffentlich ausgestellt noch verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden. Diese Regel gilt für alle, die fotografieren. Ein Presseausweis ändert daran nichts – ob im Einzelfall berechtigte Interessen verletzt sind, hängt von den Umständen ab. Ausführlich erklärt: Recht am eigenen Bild in Österreich. Welche Rechte Sie selbst an Ihren Fotos haben, beschreibt der Ratgeber Bildrechte in Österreich.

Für Ihre eigenen veröffentlichten Bilder gibt es eine weitere Stelle: Die Verwertungsgesellschaft Bildrecht verteilt nach eigenen Angaben Vergütungen, etwa aus der Reprografie- und Speichermedienvergütung, anhand der Meldungen über Veröffentlichungen. Die Mitgliedschaft ist laut Bildrecht kostenlos. Wie Meldung und Ausschüttung ablaufen, beschreibt der Ratgeber Tantiemen von Literar-Mechana und Bildrecht.

Was der Presseausweis des ÖVFJ kann – und was nicht

Kann

  • belegt gegenüber Veranstaltern, Pressestellen und Redaktionen, dass Sie journalistisch fotografieren
  • unterstützt Ihre Akkreditierungs­anfragen als Nachweis der Tätigkeit
  • weist Sie vor Ort als Bericht­erstatterin oder Bericht­erstatter aus

Kann nicht

  • keinen Zutritt und keine Akkreditierung begründen
  • keine Fotoerlaubnis ersetzen
  • keine Rabatte, Parkrechte oder Sonderrechte verschaffen

So läuft der Antrag

Sie beantragen online, bestätigen Ihre Tätigkeit verbindlich und wählen die Laufzeit. Jeder Antrag wird geprüft; wird er abgelehnt, erhalten Sie den vollen Betrag zurück. Produktion und Versand dauern 14–18 Werktage nach Zahlungs­eingang. Ihr digitaler Presseausweis ist dagegen direkt nach der Zahlung aktiv.

Kosten und Laufzeiten

Veranstalter und Behörden entscheiden im Einzelfall, ob und wie sie Ihre Tätigkeit berücksichtigen. Der Ausweis belegt diese Tätigkeit – mehr nicht.

Häufige Fragen zum Presseausweis für Fotografen

Ja, wenn Ihre Bilder regelmäßig journalistisch veröffentlicht werden. Hauptberuflichkeit und ein Mindesteinkommen sind für den Presseausweis des ÖVFJ keine Voraussetzung.

Nein. Ob Ihre Tätigkeit gewerberechtlich angemeldet werden muss, ist eine eigene Frage; verbindlich beantworten sie die Wirtschaftskammer oder die zuständige Gewerbebehörde.

Nein. Die Landesinnungen Berufsfotografie stellen Berufsausweise für Mitglieder mit aufrechter Gewerbeberechtigung aus, in Niederösterreich auch in der Variante „Ausweis Pressefotografie“. Das Kuratorium nennt die WKO nicht unter seinen Ausgabestellen.

Nein. Ob Sie bei einer Veranstaltung fotografieren dürfen, entscheidet der Veranstalter nach seinem Hausrecht und seinen Akkreditierungsbedingungen. Der Presseausweis belegt dabei Ihre Tätigkeit.

Sie bestätigen Ihre journalistische Tätigkeit im Antrag verbindlich. Belege wie Veröffentlichungen brauchen Sie nur, wenn wir nachfragen. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Der Presseausweis ändert an den Regeln nichts. Für die Veröffentlichung von Personenfotos gilt der Bildnisschutz nach § 78 Urheberrechtsgesetz – für alle, die fotografieren.

95 € einmalig für 12 Monate, 150 € für 24 Monate oder 180 € für 36 Monate, ohne Mitgliedschaft. Produktion und Versand dauern 14–18 Werktage nach Zahlungseingang. Ihr digitaler Presseausweis ist dagegen direkt nach der Zahlung aktiv.

Dann erhalten Sie den vollen Betrag zurück. Jeder Antrag wird geprüft, bevor der Ausweis produziert wird.

Sie fotografieren regelmäßig für Medien oder einen eigenen journalistischen Kanal? Der Presseausweis des ÖVFJ belegt Ihre Tätigkeit – 95 € einmalig für 12 Monate, ohne Mitgliedschaft, bei Ablehnung volle Erstattung.

Alle Voraussetzungen für den Presseausweis

Quellen und Stand 30.09.2026: Angaben zu Kuratorium, Syndikat Foto Film, WKO-Landesinnungen und Bildrecht laut deren Websites, Gesetzestexte laut RIS.