Presseausweis nebenberuflich: auch ohne Hauptberuf im Journalismus

Ja, den Presseausweis des ÖVFJ bekommen Sie auch, wenn Sie nebenberuflich journalistisch arbeiten. Maßgeblich ist, dass Sie regelmäßig journalistisch tätig sind – nicht, ob der Journalismus Ihr Hauptberuf ist oder wie viel Sie damit verdienen.

Presseausweis beantragen Voraussetzungen prüfen

Presseausweis des ÖVFJ, Vorderseite mit Musterdaten

Presseausweis nebenberuflich: das Wichtigste in Kürze

Viele Menschen arbeiten journalistisch, ohne davon zu leben: neben einer Anstellung, einem Studium oder in der Pension. Für den Presseausweis nebenberuflich beim ÖVFJ zählt nicht der Umfang, sondern die Regelmäßigkeit Ihrer journalistischen Tätigkeit. Außerdem müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

Kein Haupt­be­ruf nötig

Ob Jour­na­lis­mus Ihr Haupt- oder Ne­ben­be­ruf ist, spielt keine Rolle. Eine Mit­glied­schaft brauchen Sie ebenfalls nicht.

Keine Ein­kom­mens­gren­ze

Es gibt kein Min­dest­ein­kom­men aus der jour­na­lis­ti­schen Arbeit – auch un­be­zahl­te re­dak­tio­nel­le Arbeit kann zählen, wenn sie re­gel­mä­ßig ist. Was journalistische Arbeit üblicherweise einbringt, zeigt der Ratgeber Journalist Gehalt in Österreich.

Keine Min­dest­stun­den

Eine Min­dest­stun­den­zahl gibt es nicht. Sie be­stä­ti­gen Ihre re­gel­mä­ßi­ge Tätigkeit ver­bind­lich im Antrag; Belege werden nur bei Rück­fra­gen verlangt.

Was „nebenberuflich“ und „regelmäßig“ hier bedeuten

Nebenberuflich heißt: Der Journalismus ist nicht Ihre Haupttätigkeit. Regelmäßig heißt: Sie arbeiten fortlaufend journalistisch und veröffentlichen immer wieder – nicht nur ein einzelnes Mal. Typische Konstellationen sehen so aus:

Neben …

  • einer An­stel­lung in einem anderen Beruf
  • einem Studium
  • der Pension
  • einer anderen selb­stän­di­gen Tätigkeit

Mit Beiträgen wie …

  • Lo­kal­be­richt­er­stat­tung für eine Zeitung oder ein Online-Medium
  • einem Fachblog mit eigenen Re­cher­chen
  • Vereins- und Sport­be­richt­er­stat­tung für Medien
  • einem Podcast mit re­dak­tio­nel­lem Inhalt

Was „re­gel­mä­ßig“ meint

Ent­schei­dend ist, dass Ihre jour­na­lis­ti­sche Arbeit fort­lau­fend statt­fin­det und nicht bei einem einzelnen Beitrag bleibt. Eine feste Stun­den­zahl oder ein be­stimm­tes Honorar ist dafür nicht nötig. Wer einen Fachblog betreibt, findet mehr dazu unter Pres­se­aus­weis für Blog­ge­rin­nen und Blogger.

Was nicht reicht

Jeder Antrag wird geprüft. Nicht jede Veröffentlichung ist journalistische Arbeit, und nicht jeder Grund für einen Presseausweis ist ein journalistischer. Nicht ausreichend sind zum Beispiel:

  • gelegentliche private Beiträge, etwa in sozialen Netzwerken
  • reine Eigenwerbung für das eigene Unternehmen, eigene Produkte oder Dienstleistungen
  • der Wunsch nach Vergünstigungen wie Rabatten oder freiem Eintritt
  • eine journalistische Tätigkeit, die erst geplant ist
  • ein Alter unter 18 Jahren

Der Antrag kommt ohne hochgeladene Belege aus, aber nicht ohne journalistische Tätigkeit. Mehr dazu: Presseausweis ohne Nachweis.

Unterschied zum Ausweis des Kuratoriums

Auch das Österreichische Kuratorium für Presseausweise, dessen Ausweis von den Branchenverbänden getragen wird, nennt auf seiner Website die „ständige Nebenbeschäftigung“. Die Voraussetzungen sind aber andere.

Pres­se­aus­weis des Ku­ra­to­ri­ums

Die Tätigkeit muss „haupt­be­ruf­lich mit festen Bezügen oder selb­stän­dig oder in ständiger Ne­ben­be­schäf­ti­gung“ ausgeübt werden, und es muss „daraus ein Einkommen“ bezogen werden – „als Un­ter­gren­ze gilt der Aus­gleichs­zu­la­gen­richt­satz“.

Eine ständige Tätigkeit liegt laut Ku­ra­to­ri­um vor, wenn „innerhalb der letzten sechs Monate jour­na­lis­ti­sche Leis­tun­gen re­gel­mä­ßig erfolgt sind, vom Auf­trag­ge­ber bestätigt werden und ein Zeit­auf­wand von zumindest 50% der Nor­mal­ar­beits­zeit dafür auf­ge­wen­det wurde“. Mehr dazu: Presseausweis des Kuratoriums im Detail.

Pres­se­aus­weis des ÖVFJ

Keine Ein­kom­mens­gren­ze, keine Min­dest­stun­den­zahl und keine Be­stä­ti­gung eines Auf­trag­ge­bers vorab. Sie be­stä­ti­gen Ihre re­gel­mä­ßi­ge jour­na­lis­ti­sche Tätigkeit ver­bind­lich im Antrag, jeder Antrag wird geprüft.

Der Pres­se­aus­weis des ÖVFJ ist nicht der Ausweis des Ku­ra­to­ri­ums und hat nicht dieselbe Ver­brei­tung. Einen Überblick über Preise und Anbieter gibt Pres­se­aus­weis Kosten im Vergleich.

Zitate: Kuratorium für Presseausweise, Voraussetzungen, abgerufen am 30.09.2026.

Was im Nebenberuf sonst zu beachten ist

So­zi­al­ver­si­che­rung

Wer neben einer An­stel­lung frei jour­na­lis­tisch arbeitet, kann auch dafür ver­si­che­rungs­pflich­tig werden. Was gilt, erklärt unser Ratgeber So­zi­al­ver­si­che­rung für freie Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten.

Tantiemen

Für ver­öf­fent­lich­te Texte und Fotos können Tantiemen über Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten zustehen. Wie die Meldung funk­tio­niert, steht im Ratgeber Literar-Mechana und Bildrecht.

Ar­beit­ge­ber

Eine erlaubte Ne­ben­be­schäf­ti­gung ist laut Ar­bei­ter­kam­mer grund­sätz­lich nur zu melden, wenn eine Mel­de­pflicht ver­ein­bart ist. Die AK rät, die Ar­beit­ge­ber­sei­te zur Si­cher­heit vorher zu in­for­mie­ren – ein Blick in den Ar­beits­ver­trag lohnt sich. Details erklärt die Ar­bei­ter­kam­mer.

Was der Presseausweis kann – und was nicht

Kein Presseausweis begründet Zutritt, Auskunft, Akkreditierung, Rabatte, Parkrechte oder Sonderrechte – auch der Presseausweis des ÖVFJ nicht. Er belegt Ihre journalistische Tätigkeit, ob haupt- oder nebenberuflich. Über Zutritt und Akkreditierung entscheiden Veranstalter und Behörden im Einzelfall.

Was er belegt

Dass Sie jour­na­lis­tisch tätig sind – gegenüber In­ter­view­part­ne­rin­nen und In­ter­view­part­nern, Pres­se­stel­len oder Ver­an­stal­tern, die danach fragen.

Was er nicht begründet

Keinen Anspruch auf Zutritt, Auskunft, Ak­kre­di­tie­rung, Rabatte, Park­rech­te oder andere Son­der­rech­te.

Wer ent­schei­det

Ver­an­stal­ter und Behörden, jeweils im Ein­zel­fall und nach ihren eigenen Regeln.

Nutzungsregeln

Für den Presseausweis des ÖVFJ gilt

  • keine private Nutzung
  • kein Vorzeigen für Rabatte oder Eintritt
  • kein Auftreten als Presse, wenn Sie selbst an einer Versammlung teilnehmen
  • keine Nutzung zum Zweck oder während einer Straftat

Bei Missbrauch verfällt die Gültigkeit des Ausweises. Ausführlich: Regeln zur Verwendung des Presseausweises.

Presseausweis nebenberuflich beantragen: Ablauf

Der Antrag ist für haupt- und nebenberuflich Tätige derselbe. Sie geben im Formular keine Einkommens- oder Stundennachweise an, sondern bestätigen Ihre Tätigkeit.

1

Antrag ausfüllen

Sie füllen den Antrag für den Pres­se­aus­weis online aus, wählen die Laufzeit und be­stä­ti­gen ver­bind­lich Ihre re­gel­mä­ßi­ge jour­na­lis­ti­sche Tätigkeit.

2

Bezahlen und Prüfung

Sie zahlen einmalig 95 € für 12 Monate, 150 € für 24 oder 180 € für 36 Monate. Jeder Antrag wird geprüft; bei Ablehnung erhalten Sie den vollen Betrag zurück.

3

Pro­duk­ti­on und Versand

Digitaler Ausweis sofort nach der Zahlung; Druck und Versand der Karte: 14 bis 18 Werktage nach Zahlungseingang. Wie es nach der Zahlung weitergeht: Bearbeitung und Versand Schritt für Schritt.

Keine Mitgliedschaft, keine laufenden Beiträge. Alle Preise und Laufzeiten: Presseausweis Kosten.

Häufige Fragen zum Presseausweis nebenberuflich

Ja. Beim Presseausweis des ÖVFJ ist nicht entscheidend, ob Journalismus Ihr Hauptberuf ist, sondern dass Sie regelmäßig journalistisch tätig und mindestens 18 Jahre alt sind.

Nichts Bestimmtes. Der ÖVFJ setzt keine Einkommensgrenze voraus. Das unterscheidet ihn vom Ausweis des Kuratoriums für Presseausweise, das ein Einkommen aus der Tätigkeit verlangt.

Eine Mindeststundenzahl gibt es nicht. Ihre journalistische Arbeit muss aber regelmäßig sein – gelegentliche private Beiträge reichen nicht.

Nein. Sie bestätigen Ihre Tätigkeit verbindlich im Antrag. Belege wie Links zu Veröffentlichungen oder Auftragsbestätigungen werden nur bei Rückfragen verlangt. Details: Presseausweis ohne Nachweis.

Ja, sofern Sie regelmäßig journalistisch tätig sind. Mehr zur freien Tätigkeit: Presseausweis für freie Journalistinnen und Journalisten.

Laut Arbeiterkammer ist eine erlaubte Nebenbeschäftigung grundsätzlich nur zu melden, wenn eine Meldepflicht vereinbart ist; zur Sicherheit empfiehlt die AK, die Arbeitgeberseite vorher zu informieren. Maßgeblich sind Ihr Arbeitsvertrag und Ihre konkrete Situation.

Einen Anspruch auf Zutritt oder Akkreditierung begründet er nicht. Der Ausweis belegt Ihre journalistische Tätigkeit; Veranstalter und Behörden entscheiden im Einzelfall.

Dann erhalten Sie den vollen Betrag zurück.

Sie arbeiten regelmäßig journalistisch – neben Beruf, Studium oder Pension? Dann beantragen Sie den Presseausweis des ÖVFJ.

Alle Voraussetzungen für den Presseausweis ansehen · Zum Voraussetzungs-Check

Quellen und Stand 30.09.2026: Kuratorium für Presseausweise, Voraussetzungen (presseausweis.or.at); Arbeiterkammer, „Nebenjob erlaubt?“ (arbeiterkammer.at).