Informationsfreiheitsgesetz: So bekommen Journalisten Auskunft von Behörden

Seit 1. September 2025 kann jede Person nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei Verwaltungsorganen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie bei vielen Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung Zugang zu vorhandenen Informationen beantragen – gebührenfrei und bei Behörden grundsätzlich formfrei. Die Stelle muss spätestens binnen vier Wochen antworten, aus besonderen Gründen binnen acht; bei einer Verweigerung führt der Weg über einen Bescheid oder einen Antrag an das Verwaltungsgericht. Einen Presseausweis setzt das Gesetz nicht voraus.

Stand: 30.09.2026

Was das Informationsfreiheitsgesetz geändert hat

Mit 1. September 2025 wurde die Amtsverschwiegenheit aus der Bundesverfassung gestrichen. An ihre Stelle trat ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (Bundeskanzleramt: Das neue IFG).

Grundlage in der Verfassung

Nach Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber Verwaltungsorganen ein Recht auf Zugang zu Informationen; Abs 3 erstreckt es auf Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle (Art 22a B-VG).

Nationalrat und Bundesrat beschlossen die Reform im Jänner und Februar 2024 mit Zweidrittelmehrheit (PK 68/2024, PK 124/2024); kundgemacht wurde sie am 26. Februar 2024 (BGBl I Nr 5/2024).

Was abgelöst wurde

Das verfassungsgesetzliche Amtsgeheimnis war mit der B-VG-Novelle 1925 eingeführt worden (Bundeskanzleramt: Das neue IFG). Mit 1. September 2025 traten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz und das Auskunftspflichtgesetz des Bundes aus 1987 außer Kraft (BGBl I Nr 5/2024, Art 151 Abs 68 B-VG).

Insgesamt ersetzt das IFG laut Bundeskanzleramt elf Auskunftspflichtgesetze (Bundeskanzleramt).

Was als Information gilt

Information ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von ihrer Form (§ 2 Abs 1 IFG).

Laut Bundeskanzleramt zählen nur vorhandene und verfügbare Informationen; was erst erhoben oder aufbereitet werden müsste, fällt nicht darunter (BKA-Rundschreiben vom 10.01.2025).

Wer Auskunft geben muss

Informationspflichtig sind nicht nur Behörden im engeren Sinn (§ 1 IFG).

Zur Auskunft verpflichtet

  • Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper
  • Private, die mit Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind
  • Stiftungen, Fonds und Anstalten unter Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes
  • Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder die sie tatsächlich beherrscht

Unternehmen dürfen zusätzlich zurückhalten, was ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen würde (§ 13 Abs 2 IFG).

Kein Zugangsrecht nach dem IFG

  • Gerichte: Das Zugangsrecht besteht nur gegenüber der Verwaltung (VfGH G 136/2025); proaktiv veröffentlichen müssen Gerichte aber (§ 4 Abs 1 IFG).
  • Börsennotierte Gesellschaften und von ihnen abhängige Unternehmen (§ 13 Abs 3 IFG). Börsennotiert sind laut VfGH nur Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse zum Handel zugelassen sind (VfGH E 3982/2025).
  • Bereiche mit Sonderregeln: Wo andere Gesetze besondere Zugangsregeln oder eigene öffentliche Register vorsehen, gilt das IFG nicht (§ 16 IFG).

Proaktive Veröffentlichung und Informationsregister

Neben dem Antragsrecht verpflichtet das Gesetz Verwaltung und Gerichte, Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus im Internet zu veröffentlichen (§ 4 IFG, Bundeskanzleramt: Proaktive Veröffentlichungspflicht).

  • Was dazugehört: etwa Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, amtliche Statistiken sowie erstellte oder beauftragte Studien, Gutachten, Stellungnahmen und Verträge. Verträge ab einem Wert von 100.000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse (§ 2 Abs 2 IFG).
  • Wo: Verwaltungsorgane machen diese Informationen über das Informationsregister auf data.gv.at zugänglich (§ 5 Abs 1 IFG). Seine Verfügbarkeit wurde am 1. September 2025 kundgemacht (BGBl I Nr 52/2025); die Registerbestimmungen gelten laut RIS seit 1. Dezember 2025 (§ 5 IFG).
  • Ab wann: Die Veröffentlichungspflicht betrifft nur Informationen, die ab 1. September 2025 entstehen (§ 20 IFG).
  • Kleine Gemeinden: Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern müssen nicht proaktiv veröffentlichen, dürfen es aber (§ 4 Abs 1 IFG). Anfragen müssen auch sie beantworten (Parlamentskorrespondenz 124/2024).

Vor einem Antrag lohnt daher ein Blick ins Register: Vielleicht ist das gesuchte Gutachten schon veröffentlicht.

Antrag stellen: Form, Kosten, Frist

Bei Behörden kann der Antrag formfrei gestellt werden (Bundeskanzleramt: Zugang zu Informationen). Ein präziser Antrag erleichtert die Bearbeitung und einen möglichen Rechtsweg.

1

Zuständige Stelle wählen

Richten Sie den Antrag an die Stelle, bei der die Information liegt. Eine unzuständige Stelle muss ihn weiterleiten oder Sie verweisen (§ 7 Abs 3 IFG).

2

Information genau bezeichnen

Schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form; die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 Abs 1 und 2 IFG). Eine Begründung verlangt § 7 IFG nicht.

3

Frist notieren

Spätestens binnen vier Wochen nach Einlangen ist die Information zu erteilen. Aus besonderen Gründen oder wegen der Anhörung Betroffener kann die Frist um vier Wochen verlängert werden, was Ihnen begründet mitzuteilen ist (§ 8 IFG).

  • Kosten: Anträge, Informationen und Bescheide sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (§ 12 IFG); Barauslagen, etwa für Datenträger, können anfallen (BKA-Rundschreiben).
  • Anonyme Anträge: gegenüber Verwaltungsorganen laut Bundeskanzleramt grundsätzlich zulässig, solange Erledigung und Zustellung möglich sind (BKA-Rundschreiben).
  • Unternehmen: Antrag schriftlich, als Antrag nach dem IFG bezeichnet, Identität glaubhaft gemacht (§ 13 Abs 4 IFG).

Wann Informationen zurückgehalten werden dürfen

Geheim bleiben Informationen nur, soweit und solange das aus einem der gesetzlichen Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 6 Abs 1 IFG).

Geheimhaltungsgründe

  • zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe
  • nationale Sicherheit
  • umfassende Landesverteidigung
  • öffentliche Ordnung und Sicherheit
  • unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung sowie laufende behördliche oder gerichtliche Verfahren
  • Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens
  • überwiegende berechtigte Interessen anderer, etwa Datenschutz, Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Bankgeheimnis, Redaktionsgeheimnis oder geistiges Eigentum

Abwägung im Einzelfall

Die Stelle muss das Interesse an der Information, ausdrücklich auch an der Meinungsäußerungsfreiheit, gegen das Geheimhaltungsinteresse abwägen (§ 6 Abs 1 IFG). Ist nur ein Teil geheim, bleibt nur dieser Teil zurück (§ 6 Abs 2 IFG). Das Bundeskanzleramt nennt zwei Prüfschritte: welcher konkrete Schaden droht („harm test“) und ob ein öffentliches Interesse dennoch überwiegt („public interest test“) (BKA-Rundschreiben).

Abgelehnt werden darf auch, wenn ein Antrag offenbar missbräuchlich ist oder die Erteilung die sonstige Tätigkeit der Stelle wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (§ 9 Abs 3 IFG).

Wenn die Auskunft verweigert wird oder ausbleibt

Der Rechtsweg hängt davon ab, ob eine Behörde oder ein Unternehmen informationspflichtig ist.

SchrittFristGrundlage
Information erteilen oder Verweigerung mitteilenspätestens 4 Wochen ab Einlangen, verlängerbar um 4 Wochen§ 8 IFG
Behörde: Bescheid auf schriftlichen Antragbinnen 2 Monaten ab Einlangen dieses Antrags§ 11 Abs 1 IFG
Beschwerde gegen den Bescheid an das Verwaltungsgericht4 Wochen§ 7 Abs 4 VwGVG
Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch über eine Säumnisbeschwerde2 Monate§ 11 Abs 2 IFG
Unternehmen: Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht4 Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung§ 14 Abs 2 IFG
Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag2 Monate§ 14 IFG

War die Verweigerung rechtswidrig, spricht das Verwaltungsgericht aus, ob und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist (§ 11 Abs 3 IFG). Bei einer Säumnisbeschwerde ist § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden: Die Behörde muss die Beschwerde samt Akten unverzüglich dem Gericht vorlegen (§ 11 Abs 2 IFG).

Bei Unternehmen, an denen der Bund mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder die er beherrscht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, sonst das Verwaltungsgericht im Land (§ 14 Abs 1 IFG). Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die vierwöchige Antragsfrist schon mit der Mitteilung der Verweigerung; die Revision wurde zugelassen (BVwG W274 2323801-1).

Die Datenschutzbehörde entscheidet nicht über Informationsanträge; sie berät die Stellen in Datenschutzfragen (Datenschutzbehörde: Fragen und Antworten).

Was für Journalistinnen und Journalisten gilt

Das IFG gibt allen dasselbe Recht. Für Medienschaffende kann zusätzlich die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK Gewicht bekommen.

Die Rolle als „public watchdog“

Nach dem Verwaltungsgerichtshof schließt Art 10 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen ein. Er prüft dafür Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083; EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság, zitiert nach DSB-Leitfaden):

  • Zweck: Vorbereitung journalistischer oder vergleichbarer Tätigkeit
  • Notwendigkeit für die Ausübung der Meinungsfreiheit
  • öffentliches Interesse an der Information
  • Rolle der antragstellenden Person, etwa im Journalismus oder als „social watchdog“
  • Information ist vorhanden und verfügbar

Treffen diese Kriterien zu, sind Verweigerungsgründe laut VwGH eng auszulegen.

Besonderheiten im IFG

Laut Bundeskanzleramt ist die Rolle von „public watchdogs“ wie Medienschaffenden oder Nichtregierungsorganisationen bei der Abwägung besonders zu gewichten (BKA-Rundschreiben). Die Datenschutzbehörde spricht von erhöhter Gewichtung, verlangt aber weiter eine Einzelfallabwägung (DSB: Fragen und Antworten).

Betroffene Dritte sind vor einer Auskunft grundsätzlich zu hören (§ 10 Abs 1 IFG). Macht der Antrag erkennbar ein Recht nach Art 10 EMRK oder Art 11 EU-Grundrechtecharta geltend, unterbleiben Anhörung und Verständigung, soweit diese Bestimmungen das gebieten (§ 10 Abs 2 IFG), laut Bundeskanzleramt, damit Recherchen nicht durch frühzeitige Information Betroffener unterlaufen werden (BKA-Rundschreiben).

Das Redaktionsgeheimnis ist seinerseits ein Geheimhaltungsgrund (§ 6 Abs 1 Z 7 lit d IFG).

Erste Entscheidungen seit Inkrafttreten

Eine Auswahl veröffentlichter Entscheidungen. Mehrere Fragen liegen noch beim Verwaltungsgerichtshof.

EntscheidungWorum es gingErgebnis
BVwG 10.11.2025, W176 2322793-1Staatsnahes Unternehmen verlängerte bei einer Journalistenanfrage zu Förderungen die Frist auf acht Wochen, um Betroffene anzuhören.Auskunft kam während des Verfahrens; Verfahren eingestellt. Revision zugelassen.
BVwG 11.11.2025, W274 2323801-1Ablehnung einer Journalistenanfrage vor Ablauf der vier WochenAntrag verspätet: Die Frist läuft ab der Ablehnung. Revision zugelassen.
VwG Wien 02.01.2026, VGW-113/092/19671/2025Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG)Der Grund endet mit dem Fällen der Entscheidung. Revision anhängig.
VfGH 28.04.2026, G 136/2025Journalist begehrte Einsicht in einen VfGH-Akt.Abgewiesen: Zugangsrecht nur gegenüber der Verwaltung, nicht gegenüber Gerichten.
VfGH 30.06.2026, E 3982/2025Landesbank verweigerte einem Journalisten Auskunft; das Landesverwaltungsgericht hielt sie wegen ihrer Anleihen für börsennotiert.Aufgehoben: Ausgenommen sind nur Gesellschaften mit börsennotierten Aktien. Grundrecht verletzt.
VfGH 30.06.2026, E 305/2026Landesunternehmen verweigerte Auskunft zu einer Kooperation mit dem Iran (Vertraulichkeit, Datenschutz).Beschwerde abgewiesen: Die Interessenabwägung des Landesverwaltungsgerichts hielt.

Brauche ich dafür einen Presseausweis?

Nein. Das Recht auf Zugang zu Informationen steht nach Art 22a Abs 2 B-VG jedermann zu (Art 22a B-VG). Das IFG knüpft den Antrag weder an einen Beruf noch an einen Ausweis.

Was ein Presseausweis leisten kann

  • Er kann belegen, dass Sie journalistisch tätig sind, etwa wenn Sie sich im Antrag auf Art 10 EMRK stützen.
  • Er kann Ihre Rolle nachvollziehbar machen, die laut VwGH eines der Kriterien bei der Abwägung ist.

Was er nicht bewirkt

  • keinen Anspruch über das Gesetz hinaus; Zweck und öffentliches Interesse bleiben entscheidend
  • keine kürzere Frist, keinen Vorrang vor Geheimhaltungsgründen
  • kein bestimmtes Ergebnis: Die Stelle entscheidet im Einzelfall.

Wenn Sie regelmäßig journalistisch arbeiten, auch nebenberuflich, finden Sie die Voraussetzungen für den Presseausweis des ÖVFJ, die Kosten und Laufzeiten des Presseausweises sowie Hinweise für freie Journalistinnen und Journalisten. Für Veranstaltungen entscheiden die Veranstalter: Akkreditierung mit Presseausweis.

Musteraufbau für eine Anfrage

Ein Gerüst in Stichpunkten, kein Formular und keine Rechtsberatung. Passen Sie es an Ihren Fall an.

  • Empfänger: zuständige Stelle mit Anschrift oder E-Mail-Adresse
  • Betreff: „Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz“ – bei Unternehmen ausdrücklich so bezeichnen (§ 13 Abs 4 IFG)
  • Begehrte Information: Dokumentart, Thema, Zeitraum, falls bekannt Geschäftszahl – möglichst präzise (§ 7 Abs 2 IFG)
  • Gewünschte Form: etwa PDF per E-Mail (§ 9 Abs 1 IFG)
  • Journalistischer Zweck (optional): Veröffentlichung zu einem Thema von öffentlichem Interesse, Verweis auf Art 10 EMRK – relevant für § 10 Abs 2 IFG und die Abwägung
  • Teilweise Erteilung: Bitte, nicht geheime Teile jedenfalls zu erteilen (§ 6 Abs 2 IFG, § 9 Abs 2 IFG)
  • Frist: Hinweis auf die Frist von vier Wochen (§ 8 IFG)
  • Kontakt: Name, Anschrift, E-Mail
  • Nachweis: Kopie und Zugangsnachweis aufbewahren – die Frist läuft ab Einlangen.

Bei Verweigerung: bei Behörden schriftlich einen Bescheid beantragen (§ 11 Abs 1 IFG), bei Unternehmen binnen vier Wochen einen Antrag an das Verwaltungsgericht stellen (§ 14 Abs 2 IFG).

Häufige Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz

Seit 1. September 2025; die Registerbestimmungen seit 1. Dezember 2025 (§ 20 IFG, § 5 IFG).

Nein. Das Auskunftspflichtgesetz des Bundes trat mit 1. September 2025 außer Kraft (BGBl I Nr 5/2024).

Spätestens vier Wochen ab Einlangen, aus besonderen Gründen weitere vier Wochen (§ 8 IFG).

Nichts, abgesehen von möglichen Barauslagen (§ 12 IFG, BKA-Rundschreiben).

Nein, § 7 IFG verlangt keine. Ein Hinweis auf den journalistischen Zweck kann wegen § 10 Abs 2 IFG sinnvoll sein (§ 10 IFG).

Ja. Unternehmen dann, wenn sie der Rechnungshofkontrolle unterliegen und die öffentliche Hand mindestens 50 Prozent hält oder sie beherrscht; börsennotierte Gesellschaften sind ausgenommen (§ 1 IFG, § 13 IFG). Mehr: Wer Auskunft geben muss.

Schriftlich einen Bescheid beantragen und ihn beim Verwaltungsgericht anfechten (§ 11 IFG). Mehr: Rechtsschutz und Fristen.

Nein, das Recht steht jedermann zu (Art 22a B-VG). Ein Presseausweis kann die journalistische Tätigkeit belegen, mehr nicht.

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