Presseausweis ohne Nachweis: Ja – aber nicht ohne journalistische Tätigkeit

Für den Presseausweis des ÖVFJ laden Sie keine Arbeitsproben und keine Redaktionsbestätigungen hoch. An die Stelle des Nachweises tritt Ihre verbindliche Bestätigung im Antrag, dass Sie regelmäßig journalistisch tätig sind. Wer nicht journalistisch arbeitet, bekommt den Ausweis auch ohne Nachweis nicht.

Presseausweis beantragen Voraussetzungen prüfen

Presseausweis des ÖVFJ, Vorderseite mit Musterdaten

Presseausweis ohne Nachweis: kurz erklärt

Wer nach einem Presseausweis ohne Nachweis sucht, will meist wissen, ob vor der Bearbeitung Veröffentlichungen, Verträge oder Einkommensbelege vorgelegt werden müssen. Beim Presseausweis des ÖVFJ ist das nicht der Fall: Der Antrag kommt ohne hochgeladene Nachweise aus. Die Voraussetzung selbst bleibt aber bestehen – Sie müssen regelmäßig journalistisch tätig sein, haupt- oder nebenberuflich, und mindestens 18 Jahre alt.

Keine Uploads im Antrag

Arbeitsproben, Links zu Beiträgen oder Redaktionsbestätigungen müssen Sie nicht hochladen. Ein Mindesteinkommen aus dem Journalismus ist nicht erforderlich.

Verbindliche Bestätigung

Sie bestätigen im Antrag verbindlich, dass Sie regelmäßig journalistisch tätig sind. Diese Bestätigung ersetzt den Nachweis – eine bloße Formsache ist sie nicht.

Jeder Antrag wird geprüft

Der ÖVFJ prüft jeden Antrag. Belege werden nur bei Rückfragen verlangt. Wird ein Antrag abgelehnt, erhalten Sie den vollen Betrag zurück.

Was „ohne Nachweis“ heißt – und was nicht

Das heißt es

  • Sie laden keine Arbeitsproben, Links oder Redaktionsbestätigungen hoch.
  • Sie brauchen keine Mitgliedschaft, keine journalistische Ausbildung und kein Mindesteinkommen.
  • Eine nebenberufliche Tätigkeit genügt, wenn sie regelmäßig ist.
  • Ihre verbindliche Bestätigung im Antrag tritt an die Stelle des Nachweises.

Das heißt es nicht

  • Nicht ohne journalistische Tätigkeit: Wer nicht regelmäßig journalistisch arbeitet, erhält keinen Ausweis.
  • Nicht ohne Prüfung: Jeder Antrag wird geprüft.
  • Nicht „nie Belege“: Bei Rückfragen können Belege verlangt werden.
  • Nicht ohne Regeln: Private Nutzung ist ausgeschlossen, bei Missbrauch verfällt die Gültigkeit.

Presseausweis für jedermann?

Ja und nein. Der Presseausweis des ÖVFJ steht jedem offen, der regelmäßig journalistisch arbeitet – unabhängig von Hauptberuf, Ausbildung und Mitgliedschaft. Er ist aber nicht für jeden gedacht, der einfach einen Presseausweis haben möchte.

Das beantwortet auch die Frage nach einem Presseausweis „ohne Journalist“: Journalist von Beruf müssen Sie nicht sein, journalistisch tätig aber schon. Einen Presseausweis ganz ohne journalistische Tätigkeit gibt es beim ÖVFJ nicht.

Haupt- oder nebenberuflich

Entscheidend ist, dass Sie regelmäßig journalistisch arbeiten – eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Mehr dazu: Presseausweis nebenberuflich.

Mit oder ohne Ausbildung

Studium, Journalistenschule oder Volontariat sind keine Voraussetzung. Es zählt, dass Sie tatsächlich journalistisch tätig sind. Wer sich dennoch für eine Ausbildung interessiert, findet einen Überblick unter Journalismus studieren in Österreich.

Auch online

Wer regelmäßig journalistische Inhalte in einem Blog oder anderen Online-Medien veröffentlicht, kann den Ausweis ebenfalls beantragen: Presseausweis für Blogger.

Wer den Presseausweis nicht bekommt

  • Personen unter 18 Jahren – ohne Ausnahme.
  • Wer nicht regelmäßig journalistisch tätig ist, etwa weil eine journalistische Tätigkeit erst geplant ist.
  • Wer den Ausweis privat nutzen möchte, zum Beispiel für Rabatte oder freien Eintritt.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie den vollen Betrag zurück.

Was bei Rückfragen passiert

Jeder Antrag wird geprüft. Ergeben sich dabei Fragen zu Ihrer journalistischen Tätigkeit, kann der ÖVFJ Belege anfordern. Erst dann legen Sie etwas vor – im Antrag selbst nicht.

Können Sie Ihre Tätigkeit auf Nachfrage nicht belegen, kann der Antrag abgelehnt werden. Der bezahlte Betrag wird dann vollständig erstattet.

Welche Belege in Frage kommen

  • veröffentlichte Beiträge, Fotos oder Sendungen
  • Links zu Ihren Veröffentlichungen
  • Auftragsbestätigungen von Redaktionen oder Auftraggebern

Das sind Beispiele, keine Pflichtliste. Was im Einzelfall passt, hängt von Ihrer Tätigkeit ab.

Warum das in Österreich ohne Verbandsmitgliedschaft möglich ist

In Österreich gibt es keinen gesetzlich geregelten Presseausweis. Weder das Mediengesetz noch das Journalistengesetz enthalten eine Regelung über Presseausweise – also darüber, wer sie ausstellt, wer sie erhält oder was sie bewirken. Das Mediengesetz bestimmt zwar, wer als „Medienmitarbeiter“ gilt, einen Ausweis sieht es aber nicht vor. Das Journalistengesetz regelt die Rechtsverhältnisse angestellter Journalisten.

Welche Voraussetzungen für einen Presseausweis gelten, legt deshalb die jeweils ausstellende Stelle fest.

Presseausweis des Kuratoriums

Den von den Branchenverbänden getragenen Presseausweis vergibt das Österreichische Kuratorium für Presseausweise. Antragsteller legen dort Unterlagen über ihre journalistische Tätigkeit und über das daraus bezogene Einkommen vor; als Untergrenze nennt das Kuratorium den Ausgleichszulagenrichtsatz. Beantragt wird über einen der Trägerverbände oder direkt beim Kuratorium. Mehr dazu im Vergleich mit dem Presseausweis des Kuratoriums.

Presseausweis des ÖVFJ

Der ÖVFJ verlangt weder Einkommensnachweise noch hochgeladene Arbeitsproben. An ihre Stelle tritt die verbindliche Bestätigung regelmäßiger journalistischer Tätigkeit. Der Presseausweis des ÖVFJ ist nicht der Ausweis des Kuratoriums und hat nicht dieselbe Verbreitung.

Geprüft am 30.09.2026: Mediengesetz (BGBl. Nr. 314/1981) und Journalistengesetz (StGBl. Nr. 88/1920) im RIS, jeweils Fassung vom 30.09.2026; Voraussetzungen und Bewerbungsunterlagen des Kuratoriums für Presseausweise.

Was der Presseausweis kann – und was nicht

Kein Presseausweis begründet Zutritt, Auskunft, Akkreditierung, Rabatte, Parkrechte oder Sonderrechte – der des ÖVFJ ebenso wenig wie jeder andere. Er belegt Ihre journalistische Tätigkeit. Veranstalter und Behörden entscheiden im Einzelfall.

Was er belegt

Dass Sie journalistisch tätig sind – etwa gegenüber Gesprächspartnern, Pressestellen oder Veranstaltern, die danach fragen.

Was er nicht begründet

Keinen Anspruch auf Zutritt, Auskunft, Akkreditierung, Rabatte, Parkrechte oder andere Sonderrechte.

Wer entscheidet

Veranstalter und Behörden – im Einzelfall und nach ihren eigenen Regeln. Wie eine Anfrage abläuft: Akkreditierung in Österreich.

Nutzungsregeln und Folgen bei Missbrauch

Für den Presseausweis des ÖVFJ gilt

  • keine private Nutzung
  • kein Vorzeigen zu privaten Zwecken, etwa für Rabatte oder Eintritt
  • kein Auftreten als Presse, wenn Sie selbst an einer Versammlung teilnehmen
  • keine Nutzung zum Zweck oder während einer Straftat

Bei Missbrauch verfällt die Gültigkeit des Ausweises. Auch die Bestätigung im Antrag ist verbindlich: Wer nicht regelmäßig journalistisch tätig ist, erfüllt die Voraussetzungen nicht – daran ändert der Verzicht auf hochgeladene Nachweise nichts. Alle Regeln im Detail: Hinweise zur Verwendung des Presseausweises.

Ablauf in drei Schritten

1

Antrag ausfüllen

Sie füllen den Antrag für den Presseausweis online aus, wählen die Laufzeit und bestätigen verbindlich Ihre regelmäßige journalistische Tätigkeit.

2

Bezahlen und Prüfung

Sie zahlen einmalig 95 € für 12 Monate, 150 € für 24 oder 180 € für 36 Monate. Der ÖVFJ prüft den Antrag; bei Ablehnung wird der volle Betrag erstattet.

3

Produktion und Versand

Digitaler Ausweis sofort nach der Zahlung; Druck und Versand der Karte: 14 bis 18 Werktage nach Zahlungseingang. Mehr zu Bearbeitung und Versand.

Keine Mitgliedschaft, keine laufenden Beiträge. Alle Preise und Laufzeiten: Presseausweis Kosten.

Häufige Fragen zum Presseausweis ohne Nachweis

Ja. In Österreich ist der Presseausweis gesetzlich nicht geregelt; Mediengesetz und Journalistengesetz enthalten keine Vorschriften dazu. Die ausstellende Stelle legt die Voraussetzungen selbst fest. Beim ÖVFJ ersetzt Ihre verbindliche Bestätigung den hochgeladenen Nachweis – die journalistische Tätigkeit selbst bleibt Voraussetzung.

Nein. Beantragen kann ihn, wer mindestens 18 Jahre alt und regelmäßig journalistisch tätig ist, haupt- oder nebenberuflich. Wer nicht journalistisch arbeitet oder den Ausweis privat nutzen will, bekommt ihn nicht.

Ja, sofern Sie regelmäßig journalistisch tätig sind. Hauptberuf, Ausbildung und Einkommen spielen keine Rolle. Ohne journalistische Tätigkeit gibt es den Ausweis nicht.

Ja, jeder Antrag. Ergeben sich Rückfragen, kann der ÖVFJ Belege verlangen, zum Beispiel Links zu Veröffentlichungen oder Auftragsbestätigungen.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie den vollen Betrag zurück.

Nur wenn es bei der Prüfung Rückfragen gibt. Im Antrag selbst laden Sie nichts hoch.

95 € einmalig für 12 Monate, 150 € für 24 Monate oder 180 € für 36 Monate. Eine Mitgliedschaft ist nicht nötig. Details: Presseausweis Kosten und Laufzeiten.

Einen Anspruch begründet er nicht. Der Ausweis belegt Ihre journalistische Tätigkeit; über Akkreditierung und Zutritt entscheiden Veranstalter und Behörden im Einzelfall.

Sie arbeiten regelmäßig journalistisch? Dann beantragen Sie den Presseausweis des ÖVFJ – ohne hochgeladene Nachweise, mit Ihrer verbindlichen Bestätigung.

Alle Voraussetzungen für den Presseausweis ansehen · Zum Voraussetzungs-Check

Quellen und Stand 30.09.2026: Mediengesetz und Journalistengesetz im RIS (Fassung vom 30.09.2026); Voraussetzungen und Bewerbungsunterlagen auf presseausweis.or.at.