Presseausweis des Kuratoriums: Gibt es einen offiziellen Presseausweis in Österreich?

Nein – weder das Mediengesetz noch das Journalistengesetz sehen einen staatlichen Presseausweis vor, und Parlament wie Bundes­kanzleramt schreiben für Akkreditierungen keinen bestimmten Aussteller vor. Den Presseausweis der Branchenverbände stellt das Österreichische Kuratorium für Presseausweise aus, ein Verein, den Journalisten­gewerkschaft, VÖZ, ÖZV und Syndikat Foto Film tragen. Er richtet sich an Journalistinnen und Journalisten, die einen wesentlichen Teil ihres Einkommens aus journalistischer Arbeit beziehen.

Alle Angaben stammen aus Primärquellen, Stand 30.09.2026.

Vergleich mit dem Presseausweis des ÖVFJ Voraussetzungen des Kuratoriums

Auf einen Blick

  • Aussteller: Österreichisches Kuratorium für Presseausweise, Wien
  • Rechtsform: Verein, ZVR 102102822
  • Träger: Journalisten­gewerkschaft in der GPA, VÖZ, ÖZV, Syndikat Foto Film
  • Voraussetzung: wesentlicher Teil des Einkommens aus Journalismus, mindestens Ausgleichs­zulagen­richtsatz
  • Kosten direkt: 50 € Erstausstellung, 80 € Jahresbeitrag
  • Gültigkeit: nach Zahlung des Jahresbeitrags bis Ende Jänner des Folgejahres
  • Antrag: über einen Trägerverband oder direkt beim Kuratorium

Gibt es einen staatlichen Presseausweis?

Nach den Gesetzen und Behördenangaben, die wir geprüft haben: nein. Der Presseausweis der Branchenverbände beruht auf den Statuten eines Vereins.

  • Mediengesetz: Es bestimmt in § 1, wer als „Medienmitarbeiter“ gilt – wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung journalistisch mitwirkt. Einen Presseausweis erwähnt das Gesetz nicht.
  • Journalistengesetz: Das Gesetz von 1920 regelt die Rechtsverhältnisse von Redakteurinnen und Redakteuren, die bei Zeitungsunternehmen mit festen Bezügen angestellt sind. Presseausweise kommen darin nicht vor.
  • Kuratorium: Laut Statuten ist es ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein. Sein Zweck ist, journalistisch Tätigen den Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere bei der Recherche und im Umgang mit Behörden, etwa bei Akkreditierungen.
  • Bundes­kanzleramt: Für die Akkreditierung zu Veranstaltungen der Bundesregierung verlangt es die Daten eines gültigen Presseausweises (Nummer und ausstellende Stelle) oder ein Akkreditiv des Medienunternehmens. Einen bestimmten Aussteller nennt es nicht.
  • Parlament: Ein Presse-Badge gibt es gegen Vorlage eines Presseausweises oder eines Akkreditivs eines Medienunternehmens, also einer von der Chefredaktion unterschriebenen Redaktions­bestätigung. Für Untersuchungsausschüsse begründet ein Presseausweis allein laut Parlament noch nicht zwingend eine Zuordnung.

Woher kommt dann das Wort „offiziell“? Der VÖZ bezeichnet die vier Trägerverbände des Kuratoriums als „offizielle Interessenvertretungen“. Der Ausweis selbst bleibt der Ausweis eines Vereins. Für jeden Presseausweis gilt: Er belegt journalistische Tätigkeit, begründet aber für sich keinen Zutritt, keine Auskunft, keine Akkreditierung, keine Rabatte und keine Sonderrechte. Behörden und Veranstalter entscheiden im Einzelfall. Weitere Aussteller wie den Österreichischen Journalisten Club stellt die Seite ÖJC-Presseausweis im Vergleich vor.

Quellen: RIS, Mediengesetz, RIS, Journalistengesetz (jeweils Fassung vom 30.09.2026), Statuten des Kuratoriums, Bundes­kanzleramt, Akkreditierung, Parlament, Presse, VÖZ, Presseausweise, abgerufen am 30.09.2026.

Geschichte und Träger des Kuratoriums

Das Kuratorium betreut die Presseausweise nach eigener Angabe seit mehr als 60 Jahren.

  • Gründungsmitglieder laut Statuten: die Journalisten­gewerkschaft in der GPA, das Syndikat der Pressephotographen, Pressebildagenturen und Filmreporter Österreichs (tritt als Syndikat Foto Film auf), der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und der Österreichische Zeitschriften- und Fachmedienverband (ÖZV).
  • Ordentliches Mitglied: der Verband katholischer Publizistinnen und Publizisten Österreichs, laut Kuratorium ebenfalls im Vorstand. Er vergibt an seine Mitglieder einen eigenen Presseausweis nach den Vorgaben des Kuratoriums.
  • Verein: Sitz in Wien, Bankgasse 8, ZVR 102102822. Die Statuten wurden am 17. April 2025 neu gefasst, die Geschäftsordnung trägt den Stand 8. April 2025.
  • Verbreitung: Laut VÖZ sind derzeit rund 5.828 Ausweise vom Kuratorium geprüft und ausgestellt, der ÖZV nennt rund 5.800. Einen Stichtag geben beide nicht an.
  • Ausweis: Laut Syndikat Foto Film wurde der Ausweis 2024 neu gestaltet und trägt einen QR-Code, mit dem sich die Gültigkeit tagesaktuell prüfen lässt.

Quellen: Kuratorium, Startseite, Statuten, Kontakt, Geschäftsordnung (PDF), VÖZ, ÖZV, Syndikat Foto Film, Der neue Presseausweis, Verband katholischer Publizistinnen und Publizisten, abgerufen am 30.09.2026.

Voraussetzungen im Detail

Maßgeblich ist die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

  • Personenkreis: Redaktionsmitglieder, Reporterinnen und Reporter, Korrespondentinnen und Korrespondenten, ständige freie Mitarbeitende und freie Journalistinnen und Journalisten; Pressefotografie, Bildredaktion, Film- und Videojournalismus, Kameraleute; journalistisch tätige Moderatorinnen und Moderatoren, Bloggerinnen und Blogger sowie Podcast-Autorinnen und -Autoren; außerdem Eigentümerinnen und Eigentümer, Herausgeberinnen und Herausgeber, Verlegerinnen und Verleger sowie Verlagsleitungen.
  • Einkommen: Ein wesentlicher Teil des Einkommens muss aus journalistischer Tätigkeit stammen. Als Untergrenze gilt der Ausgleichs­zulagen­richtsatz.
  • Regelmäßigkeit: In den letzten sechs Monaten müssen mindestens vier Beiträge entstanden sein, und die journalistische Arbeit muss mindestens 50 Prozent des Zeitaufwands ausmachen.
  • Medium: Es muss mindestens viermal im Kalenderjahr erscheinen, der redaktionelle Teil zu mindestens 60 Prozent aus eigenständig gestalteten, nicht entgeltlichen Beiträgen bestehen.
  • PR und Unternehmensmedien: Pressereferentinnen und Pressereferenten sowie PR-Journalistinnen und PR-Journalisten kommen nur in Frage, wenn sie in dieser Funktion überwiegend journalistisch arbeiten. Betriebszeitungen, die überwiegend der Werbung oder der Kommunikation nach innen dienen, zählen nicht.
  • Beschäftigungsform: VÖZ und ÖZV nennen hauptberuflich Tätige mit festen Bezügen, Selbständige und Personen in ständiger, nicht bloß unbedeutender Nebenbeschäftigung.
  • Rückgabe: Fallen die Voraussetzungen weg, ist der Ausweis unverzüglich an das Kuratorium zurückzugeben.

Quellen: Geschäftsordnung des Kuratoriums, Stand 08.04.2025 (PDF), Kuratorium, Voraussetzungen, VÖZ, ÖZV, abgerufen am 30.09.2026.

Voraussetzungen für den Presseausweis des ÖVFJ

Was der Ausweis des Kuratoriums kostet

Die Kosten hängen davon ab, ob Sie direkt beim Kuratorium oder über einen Trägerverband beantragen.

AntragswegKosten laut QuelleQuelle
Direkt beim Kuratorium50 € Erstausstellung (einmalig), 80 € Jahresbeitragpresseausweis.or.at
Journalisten­gewerkschaft in der GPAAusweis für GPA-Mitglieder; Mitgliedsbeitrag 1 % der Bruttoeinkünfte aus journalistischer Tätigkeit pro Monat, mindestens 10 € (mit Presse­ausweis), höchstens 42,30 € (Stand 01.01.2026)gpa.at
Syndikat Foto FilmMitgliedsbeitrag 79 € pro Jahr, einmalig 26 € Bearbeitungs- und Druckkostenbeitragsyndikatfotofilm.at
VÖZ, ÖZVauf den Presse­ausweis-Seiten keine Beträge genanntvoez.at, oezv.or.at
Autoschild (optional)20 €presseausweis.or.at

Beantragt einer der vier Trägerverbände den Ausweis für eines seiner Mitglieder, entfallen laut Geschäftsordnung Einschreibegebühr und Jahresbeitrag des Kuratoriums; laut Startseite des Kuratoriums ist der Jahresbeitrag dann durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt. Quellen: Geschäftsordnung (PDF), Kuratorium, Startseite, abgerufen am 30.09.2026.

Kosten des Presseausweises des ÖVFJ

Antrag Schritt für Schritt

Den Antrag stellen Sie bei einem Trägerverband, dessen Mitglied Sie sind, oder direkt beim Kuratorium, wenn keine Mitgliedschaft bei einem Verband vorliegt oder angestrebt wird.

1

Zuständige Stelle wählen

Mitglieder wenden sich an ihren Verband: Journalisten­gewerkschaft in der GPA, VÖZ, ÖZV oder Syndikat Foto Film. Alle anderen beantragen direkt beim Kuratorium unter office@presseausweis.or.at.

2

Unterlagen zusammenstellen

Schriftlicher Antrag mit Passbild (Formular im Download­bereich des Kuratoriums), datierte Arbeits­nachweise wie Artikel, Fotos oder Sendungs­nachweise sowie Einkommens­belege, etwa eine Bestätigung des Arbeitgebers, Gehaltsauszüge oder Steuer­erklärungen.

3

Entscheidung abwarten

Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit. Danach ist der Jahresbeitrag jährlich zu bezahlen: Ausweise ohne Zahlung bis Ende Jänner werden deaktiviert.

Die Trägerverbände können eigene Unterlagen verlangen. Die GPA nennt etwa eine Arbeitsbestätigung, bei Freien eine Einkommensbestätigung der letzten sechs Monate, ein Passbild im Format 35 × 45 mm, einen Staatsbürgerschafts­nachweis oder eine Reisepasskopie und einen höchstens drei Monate alten Strafregisterauszug. Für Pressefotografinnen und Pressefotografen nennt das Kuratorium den Gewerbeschein als Nachweis, Kameraleute legen zusätzlich mindestens drei Arbeitsbeiträge vor. Beim Presseausweis des ÖVFJ bestätigen Sie Ihre Tätigkeit dagegen im Antrag: Presseausweis ohne vorab eingereichte Unterlagen.

Quellen: Kuratorium, Bewerbungsunterlagen, Geschäftsordnung (PDF), GPA, Presseausweis, abgerufen am 30.09.2026.

Autoschild „Presse“

Zusätzlich zum Ausweis bietet das Kuratorium ein Autoschild an: optional, für 20 €. Das Syndikat Foto Film nennt für sein Autoschild PRESSE ebenfalls 20 €, der Verband katholischer Publizistinnen und Publizisten gibt Ausweis und Autoschild an seine Mitglieder kostenlos aus. Welche Wirkung das Schild im Straßenverkehr hat, geben die Quellen nicht an.

Quellen: Kuratorium, Voraussetzungen, Syndikat Foto Film, Mitglied werden, Verband katholischer Publizistinnen und Publizisten, abgerufen am 30.09.2026.

Für wen der Ausweis des Kuratoriums passt – und für wen nicht

Die Antwort ergibt sich aus den Kriterien der Geschäftsordnung.

Er passt, wenn Sie

  • einen wesentlichen Teil Ihres Einkommens aus Journalismus beziehen, mindestens in Höhe des Ausgleichs­zulagen­richtsatzes,
  • in den letzten sechs Monaten mindestens vier Beiträge veröffentlicht haben und überwiegend journalistisch arbeiten,
  • für ein Medium arbeiten, das mindestens viermal im Jahr erscheint,
  • Mitglied eines Trägerverbands sind oder werden möchten – oder den Direktantrag samt Jahresbeitrag in Kauf nehmen.

Er passt nicht, wenn Sie

  • nur gelegentlich oder mit geringem Zeitanteil journalistisch arbeiten,
  • mit journalistischer Arbeit unter dem Ausgleichs­zulagen­richtsatz bleiben,
  • überwiegend Pressearbeit oder PR machen, ohne dabei überwiegend journalistisch tätig zu sein,
  • für Medien schreiben, die überwiegend der Werbung oder der internen Kommunikation dienen.

Wer regelmäßig publiziert, aber die Einkommens- oder Zeitkriterien nicht erfüllt, findet die Bedingungen des ÖVFJ unter Presseausweis bei nebenberuflicher Tätigkeit und Presseausweis für freie Journalistinnen und Journalisten.

Unterschied zum Presseausweis des ÖVFJ

Der Presseausweis des ÖVFJ ist nicht der Ausweis des Kuratoriums und hat nicht dieselbe Verbreitung. Er folgt eigenen Kriterien.

MerkmalKuratorium für Presse­ausweisePresse­ausweis des ÖVFJ
AusstellerÖsterreichisches Kuratorium für Presse­ausweise (Verein), über Trägerverbände oder direktÖVFJ, Antrag über presseausweis-beantragen.at
Voraussetzunghauptberuflich, selbständig oder in ständiger Nebenbeschäftigung; mindestens vier Beiträge in sechs Monaten, mindestens 50 % Zeitaufwandregelmäßige journalistische Tätigkeit, auch nebenberuflich; ab 18 Jahren
Einkommensgrenzeja wesentlicher Teil des Einkommens, mindestens Ausgleichs­zulagen­richtsatznein
Mitgliedschaftüber Trägerverbände an deren Mitgliedschaft gebunden; Direktantrag ohne Verbandsmitgliedschaft möglichnein
Kostendirekt 50 € einmalig plus 80 € pro Jahr; über Verbände deren Mitgliedsbeitrag95 € einmalig für 12 Monate, 150 € für 24 Monate, 180 € für 36 Monate
Laufzeitjährlich; nach Zahlung gültig bis Ende Jänner des Folgejahres12, 24 oder 36 Monate

Angaben zum Kuratorium laut Geschäftsordnung, Voraussetzungen und Syndikat Foto Film, abgerufen am 30.09.2026. Auch für den Presseausweis des ÖVFJ gilt: Er belegt journalistische Tätigkeit; Behörden und Veranstalter entscheiden im Einzelfall.

Presseausweis des ÖVFJ beantragen

Alle Presseausweise im Vergleich Internationaler Presseausweis

Häufige Fragen

Nein. Das Österreichische Kuratorium für Presseausweise ist laut seinen Statuten ein Verein mit Sitz in Wien. Mediengesetz und Journalistengesetz enthalten keine Regelung über Presseausweise.

Gründungsmitglieder sind die Journalisten­gewerkschaft in der GPA, VÖZ, ÖZV und das Syndikat Foto Film. Dazu kommt der Verband katholischer Publizistinnen und Publizisten als ordentliches Mitglied.

Ja, über einen Direktantrag beim Kuratorium. Dafür fallen laut Kuratorium 50 € für die Erstausstellung und 80 € Jahresbeitrag an. Die Voraussetzungen der Geschäftsordnung gelten unverändert.

Die Geschäftsordnung nennt journalistisch tätige Bloggerinnen und Blogger sowie Autorinnen und Autoren von Podcasts ausdrücklich. Auch für sie gelten Einkommensuntergrenze, mindestens vier Beiträge in sechs Monaten und die Anforderungen an das Medium.

Laut Syndikat Foto Film gilt er nach Zahlung des Jahresbeitrags grundsätzlich bis Ende Jänner des Folgejahres; die Gültigkeit lässt sich über einen QR-Code prüfen. Laut Geschäftsordnung werden Ausweise ohne Zahlung bis Ende Jänner deaktiviert.

Beide nennen keinen bestimmten Aussteller. Das Bundes­kanzleramt verlangt einen gültigen Presseausweis mit Nummer und ausstellender Stelle oder ein Akkreditiv des Medienunternehmens, das Parlament einen Presseausweis oder ein Akkreditiv eines Medienunternehmens.

Nein. Er ist ein eigener Ausweis mit eigenen Kriterien und hat nicht dieselbe Verbreitung wie der Ausweis des Kuratoriums. Er steht regelmäßig journalistisch Tätigen ab 18 Jahren offen, auch nebenberuflich.